2So nutzen Sie dieses Buch

Die folgenden Elemente erleichtern Ihnen die Orientierung im Buch:

Beispiele

Dieses Buch enthält zahlreiche Fallbeispiele, die das Gesagte illustrieren.

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Die Merkkästen enthalten Empfehlungen und hilfreiche Tipps. Werden Internetadressen angegeben und überschreitet die URL eine handhabbare Länge, wird zusätzlich eine Navigationshilfe gegeben.

Auf den Punkt gebracht

Am Ende jedes Kapitels finden Sie eine kurze Zusammenfassung des behandelten Themas.

5Einführung

Online-Aktivitäten, Soziale Medien und ein Internetauftritt sind für viele unverzichtbar. Über 16 Millionen .de-Domains sind in Deutschland registriert. „Die Seite“ ist – ebenso wie das Profil in einem Sozialen Netzwerk wie Facebook, LinkedIn, Twitter, XING und Google+ – eine moderne Form der Außendarstellung. Allein Facebook hat in Deutschland über 31 Millionen aktive Nutzer (weltweit sind es über zwei Milliarden).

Unabhängig davon, für welche Variante einer digitalen Visitenkarte man sich entscheidet: Sie kann Seriosität und Vertrauen genauso vermitteln, wie sie einen guten Eindruck verhindern oder zerstören kann. Während das Erscheinungsbild des Auftritts Geschmacksache ist, sind die rechtlichen Anforderungen an Social-Media-Profile und Webseiten festgeschrieben. Kreativität und technische Fertigkeiten sind also die eine, die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen die andere Seite. Wer sie nicht erfüllt, riskiert kostspielige Abmahnungen, Bußgelder oder setzt sich Schadensersatzansprüchen aus.

Dem entspricht die Ausrichtung dieses Ratgebers, der sowohl das Recht der Sozialen Netzwerke abbildet, sich aber auch mit Webseiten befasst.

Im täglichen Gebrauch wird der englische Begriff der „Website“ sprachlich sowie technisch unzutreffend mit dem Begriff der „Webseite“ und bisweilen auch mit dem der „Homepage“ gleichgesetzt. Tatsächlich bezeichnet die Website (engl. site = Standort) die Gesamtheit aller Seiten (HTML), die einem Betreiber und seinem Angebot im 6Rahmen seiner Domain (eng. Domain = Bereich) zugewiesen sind. Eine Website wird i. d. R. über die Homepage (die Haupt- bzw. Indexseite) „betreten“. Da Ziel dieses Ratgebers die Sensibilisierung für Rechtsfragen in möglichst einfach verständlicher Weise ist, werden die Begriffe auch nachfolgend, den Gepflogenheiten der Alltagssprache Rechnung tragend, zum Teil synonym gebraucht.

Wie funktionieren Soziale Netzwerke?

Soziale Medien sind Plattformen zum Austausch der Nutzer untereinander. Viele nutzen Facebook, Twitter & Co. nur, um sich über das, was andere posten, zu informieren. Andere suchen einen Kanal um privat oder beruflich Informationen – wie Werbung – abzusenden. Der eigentliche Sinn Sozialer Medien liegt aber im Interagieren. Die Kommunikation in Sozialen Medien folgt aber nicht nur den Regeln der Kommunizierenden. Entscheidenden Einfluss darauf, welche Inhalte welchem Nutzer angezeigt werden, nehmen die Anbieter. Der Facebook Newsfeed Algorithmus (Edgerank) legt fest, welche Inhalte bestimmten Nutzern angezeigt werden und welche er ihnen vorenthält. Angesichts der Vielzahl der verbreiteten Informationen muss der Dienst eine Auswahl treffen. Ansonsten wird man von der Fülle der Inhalte förmlich überrollt und kann gar nichts mehr wahrnehmen. Diese Zuordnungsentscheidung wird danach getroffen, welcher Inhalt für den Nutzer aus Sicht des Algorithmus der relevanteste ist.

Seine maßgeblichen Kriterien sind Affinity (Beziehung), Weight (Gewicht) und Decay (Zeitpunkt). Die Affinity speist sich aus Angaben darüber, wer wann eine bestimmte Art Information 7wie häufig geliked, geteilt oder kommentiert hat. Weight besagt, dass Interaktionen von Meinungsführern (Influencern) z. B. Donald Trump, BILD oder eines Popstars besonders gewichtet werden. Viele Likes von Donald Trump heben also jeden im Ansehen des Algorithmus. Decay bedeutet den Zeitpunkt und stellt darauf ab, ob und wie oft ein Nutzer eingeloggt ist. Postings, die älter als eine Woche sind, dürften nicht mehr angezeigt werden.

Wo liegen die Gefahren Sozialer Netzwerke?

Jedem sollte klar sein, dass Anbieter Sozialer Netzwerke über die Auswertung des Kommunikationsverhaltens vieles über ihre Nutzer wissen. Der Dating-Dienst Tinder etwa kennt die Interessen seiner Nutzer, auch ohne dass diese sie ihm verraten müssen. Tinder lässt sich nämlich vor der Nutzung das Recht einräumen, etwa Facebook-Likes, Tinder-Chats und Instagram-Bilder zu analysieren. Das Online-Verhalten ist ein fast perfekter Spiegel der Seele und den wertet Tinder aus. Eingegebene Suchkriterien werden vom Algorithmus mit Charaktereigenschaften abgeglichen. Anhand der Übereinstimmungen (Matches) spuckt der Dienst den „optimalen Partner“ aus. Solche Big Data-Auswertungen können erschreckend präzise sein. Die Nutzungsbedingungen weisen darauf hin, dass intime Daten auch in unbefugte Hände kommen können, weil sie bei Tinder nicht sicher aufgehoben – also beispielsweise nicht vor Hacks geschützt – sind. Auch den freizügigsten Fans von Onlineflirts dürfte es mulmig bei dem Gedanken werden, dass ihre intimen Vorlieben schlecht gesicherte Onlinehandelsgüter sind.

8Zudem muss man sehen, dass zu allen Inhalten, die über Soziale Medien auf deren Servern bereit gestellt werden, die Anbieter der Dienste – bildlich gesprochen – den Schlüssel besitzen. Es ist so, als würde man seine Fotoalben und Tagebücher in Regale und Schränke stellen, zu denen nur Dritte auch den eigenen Zugang bestimmen, wenn es darauf ankommt.

Welche Sozialen Medien sind die wichtigsten und wie unterscheiden sie sich voneinander?

9Webseiten und Soziale Netzwerke – kein rechtsfreier Raum

Auch im Rahmen der Nutzung und Gestaltung von Webseiten gibt es Regeln, die befolgt werden müssen. Diese Regeln kann man auch als Laie nachvollziehen. Da muss es auch nicht erschrecken, dass die zugegebenermaßen zahlreichen Regeln über viele Gesetze verstreut sind und der Sinn der verwendeten Begriffe sich nicht gleich erschließt.

Die Regelungen für Webseiten und Soziale Netzwerke sind so verstreut, weil die berührten Lebenssachverhalte so unterschiedlich sind: Man wirbt, man kauft und verkauft oder bietet Dienstleistungen an, man verbreitet Meinungen und zeigt Bilder und Filme, macht sich fremde Inhalte zu eigen oder verweist auf sie – und alles ist in Sekundenschnelle weltweit verfügbar.

Mögliche Stolperfallen – eine Bestandsaufnahme

Welche rechtlichen Probleme stellen sich nun konkret rund um den Internetauftritt?

Wie darf man sich nennen?

„www.Peter-Schmitz-Büdchen-in-Köln-Nippes.de“ oder doch lieber „www.Schmitz.de“? Mit dem sog. Domainnamen, also der Anschrift im Netz, fängt es an. Ein kurzer und prägnanter Name macht mich auffindbar – ein langer und komplizierter Name katapultiert meine Onlinepräsenz 10aus der Wahrnehmung. Das Problem ist nur: Der kurze Domainname ist garantiert belegt. Kann man gegen jemanden vorgehen, der unter dem ausgewählten Domainnamen schon eine Website betreibt, auch wenn er gar nicht Schmitz heißt? Ganz ähnlich stellt sich die Frage um Nutzerkontos auf Facebook & Co.: Auch der begehrte Nutzername ist möglicherweise schon vergeben.

Star Wars zur Begrüßung?

Wenn bei Aufruf der Website der „Imperial March“ aus Star Wars erklingt und Mausklicks mit dem unverwechselbaren Atemgeräusch des „Dunklen Lords“ bestätigt werden, macht das Eindruck. Darf man aber Texte, Bilder, Filme, Musik, Logos usw., die man sich im Netz „einfach so“ besorgen kann, auf der eigenen Seite verwenden? Sind andererseits die von mir erstellten Texte und Fotos auf meiner Seite rechtlich davor geschützt, dass ein Dritter sie für eigene Zwecke nutzt?

Betreiberpflichten

Wer ich wirklich bin, interessiert doch niemanden. Ich kann meine Website doch auch als „Lucky Luke“ betreiben oder mich bei Facebook mit „Ano Nymus“ anmelden. Oder etwa nicht? Was ist ein Impressum und was muss dort aufgenommen werden? Und wie steht es um den Datenschutz? Darf man auf seinen Seiten Werkzeuge zur Reichweitenanalyse einsetzen und was genau ist eigentlich eine IP?

11Diskutieren 2.0

Über eine Webseite oder eine Statusmeldung in Sozialen Netzwerken kann man sich mit anderen austauschen. Man wird zum „Talkmaster“ und alle diskutieren mit. Was ist, wenn richtig geflucht und beleidigt wird? Haftet man für fremde rechtswidrige Einträge in seinem Forum? Was ist in Sozialen Netzwerken erlaubt? Darf der Forenbetreiber es überhaupt zulassen, dass Dritte Bilder hochladen und Links gesetzt werden?

Werben und Geschäfte im Internet

Im Netz kann man jedem zeigen, was man kann. Es ist das virtuelle Tor in die Welt der unbegrenzten Möglichkeiten. Aber gibt es nicht auch dort rechtliche Grenzen, etwa für Werbung? Darf man Newsletter und Werbe-E-Mails verschicken? Darf man auf der Homepage zu Werbezwecken einfach Banner oder Pop-ups platzieren? Wie steht es um Keyword Advertising und Metatags?

Nach der Werbung beginnt das Geschäft. Worauf ist zu achten, wenn man über die Website Geschäfte oder Waren anbieten will? Sei es ein Auto, eine Karte für ein Fußballspiel, der Inhalt des Kellers, ein Haarschnitt oder eine Anstreicherarbeit. Kommt es überhaupt darauf an, welche Produkte man anbietet? Was hat es mit der Widerrufsbelehrung auf sich, von der man immer wieder liest?

Erste Hilfe, wenn etwas schiefgelaufen ist

Es gibt erfreulichere Schreiben als eine Abmahnung. Was aber genau ist eine Abmahnung, wie reagiert man als Abgemahnter 12und wann schickt man gegebenenfalls selbst ein Abmahnschreiben an einen Dritten?

Auf den Punkt gebracht

„Disclaimer“

Eine umfassende Darstellung aller Rechtsprobleme im Zusammenhang mit Social Media, Homepages & Co. auf übersichtlichem Raum ist unmöglich. Dieser Ratgeber muss sich daher auf die in der Praxis besonders relevanten Fragestellungen beschränken. Zu beachten ist weiter, dass die Rechtsprechung in vielen Bereichen noch im Fluss ist. In der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Fragen werden hier jeweils als solche gekennzeichnet.

Domain und Nutzerkonto

Eine Homepage für Herrn Bosch

Herr Bosch ist vor Kurzem von Hamburg nach Köln gezogen. Um Familie und Freunde über sich auf dem Laufenden zu halten, möchte er auf einer eigenen Homepage über seine Erlebnisse in seiner neuen Heimat berichten. Er will sich eine Homepage einrichten.

Was ist eine Domain?

Top-Level- und Second-Level-Domains

Die Homepage ist das virtuelle Aushängeschild des Seiteninhabers. Andere Internetnutzer erreichen sie über eine 13Adresse, die man Internetdomain nennt. Das ist die Anschrift des eigenen Internetbereichs, also etwa www.bosch.de. Die Domain (z. B. „bosch.de“) besteht aus einer Top-Level-Domain („.de“) und einer Second-Level-Domain (im Beispiel „bosch“). Die übergeordnete Top-Level-Domain kann einem Land zugeordnet sein („.de“ für Deutschland). Man nennt sie dann „Country Code Top-Level-Domain“. Es gibt auch nicht länderspezifische (generische) Top-Level-Domains wie „.com“, „.net“ oder „.info“. Die Verwaltung der Top-Level-Domains (und die Klärung der Frage, ob eine neue Top-Level-Domain, z. B. „.xxx“ eingeführt werden soll) erfolgt durch die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers). Dies ist eine Einrichtung mit Sitz in den USA.

Hinter einer Internetdomain verbirgt sich eine IP-Adresse (= Internetprotokoll-Adresse). Eine solche ist jedem an das Internet angeschlossenen Computer dauerhaft (statisch) oder vorübergehend (dynamisch) zugeordnet. Sie besteht aus einem Zahlencode und ist – bildlich gesprochen – die exakte Postanschrift des Rechners. Um dem Zahlencode einen Namen wie www.bosch.de zuordnen zu können, den man sich viel besser als die Zahlenfolge merken kann, verknüpft das Domainnamen-System IP-Adresse und Namen miteinander.

Woher bekommt man eine Domain?

Die Vergabe der Domains unterhalb einer Top-Level-Domain übernimmt eine zentrale Registrierungsstelle. Für Deutschland („.de“) ist das die DENIC e. G. (Deutsches Network Information Center) mit Sitz in Frankfurt am Main.

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14Eine Anleitung für das Registrieren einer .de-Domain finden Sie unter:

https://www.denic.de/domains/de-domains/registrierung/

(Navigationshilfe: Startseite www.denic.de – Domains- .de.-Domains – Registrierung)

Die DENIC überprüft auf Antrag, ob ein gewünschter Domainname noch frei ist, und teilt diesen dann zu. Dabei gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz – „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Die DENIC kontrolliert aber nur, ob der Domainname tatsächlich noch nicht anderweitig vergeben ist. Sie überprüft nicht, ob der Name auch in rechtlicher Hinsicht frei ist. Die Verantwortung für etwaige Rechtsverletzungen liegt somit beim Domaininhaber. Nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen kann die DENIC die Registrierung der Domain verweigern.

Was muss ich bei der Wahl des Domainnamens beachten?

Die richtige Domain für Herrn Bosch

Herr Bosch möchte für seine Homepage „bosch.de“ registrieren lassen. Die DENIC stellt fest, dass die Domain noch nicht vergeben ist, und registriert hierfür Herrn Bosch. Kann Herr Bosch die Domain „bosch.de“ rechtmäßig nutzen?

Wenn Herr Bosch „bosch.de“ auf sich registrieren lässt, kann hierin – auch wenn der Domainname noch frei ist – 15ein Verstoß gegen Rechte anderer liegen. Dritte können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Herrn Bosch zustehen, wenn sie ein vorrangiges Recht haben, den Herrn Bosch zugewiesenen Domainnamen zu verwenden. Herr Bosch muss die Adresse dann freigeben und möglicherweise Schadensersatz leisten. Das klingt merkwürdig, liegt aber daran, dass bei der Domainvergabe verschiedene Rechtsbereiche tangiert sind. Man kann gegen das

verstoßen.

Das Markenrecht

Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen eine Benutzung durch Dritte.

Wann sind Marken geschützt?

Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen – also insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, sogar Farben – geschützt werden, wenn das Zeichen Unterscheidungskraft besitzt. Es muss also geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Schutz entsteht zum einen durch Eintragung als Marke in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt („Registermarke“). Markenschutz kann aber auch durch die Benutzung eines 16Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen, wenn es in den einschlägigen Kreisen hinreichend bekannt ist („Benutzungsmarke“). Daraus folgt, dass die bloße Registrierung einer Internetdomain noch keinen markenrechtlichen Schutz begründet.

Das Markengesetz schützt auch geschäftliche Bezeichnungen, also Unternehmenskennzeichen wie Firmennamen („Bosch“) oder Werktitel von Büchern („Die Blechtrommel“), Filmen („Das Boot“) oder Liedern („Yesterday“). Diese Bezeichnungen dienen im Geschäftsverkehr zur Unterscheidung und setzen eine entsprechende Kennzeichnungskraft voraus.

Rechte des Inhabers

Man muss unterscheiden, ob eine Marke geschäftlich oder privat gebraucht wird.

Bei geschäftlichem Handeln darf der Inhaber einer Marke grundsätzlich jedem Dritten untersagen, ein Zeichen zu benutzen, das mit seiner geschützten Marke identisch ist und eine identische Ware oder Dienstleistung kennzeichnet. Wer das Markenrecht schuldhaft, etwa bewusst oder aus Unachtsamkeit, verletzt, ist gegenüber dem Markeninhaber zu Unterlassung und, wenn dieser einen Schaden nachweist, auch zu Schadensersatz verpflichtet. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter unbefugt eine geschäftliche Bezeichnung so benutzt, dass Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung auftreten können. Nutzt der Website-Betreiber eine fremde Marke oder geschäftliche Bezeichnung im Geschäftsverkehr, so kann deren Inhaber hiergegen rechtlich vorgehen. Natürlich kann auch im geschäftlichen Verkehr 17dem Betreiber der Website grundsätzlich nicht untersagt werden, seinen eigenen Namen oder seine eigene Anschrift als Domainnamen zu verwenden.

Bei privatem Handeln sieht es anders aus: Ansprüche nach dem Markengesetz setzen nämlich die Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Der unberechtigte Verwender muss also im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit handeln. Gegen den Betreiber einer rein privaten Homepage kann also nicht wegen der Verwendung einer geschützten Marke oder Geschäftsbezeichnung vorgegangen werden. Es kommen dann aber Ansprüche aus einem Namensrecht in Betracht.

Verstößt Herr Bosch gegen das Markenrecht?

Wenn Herr Bosch „bosch.de“ ausschließlich für seinen privaten Internetauftritt verwendet, kann die Inhaberin der Marke „Bosch“ Herrn Bosch markenrechtlich nicht in Anspruch nehmen.

Markenrechtlich problematisch kann auch die Nutzung eines Hashtags auf Twitter oder Facebook sein.