Die vorliegende Arbeit wurde im Dezember 2013 von der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen als LL.M. Degree (Master of Laws) angenommen.

Der Autor übernimmt keine Haftung für die technischen oder rechtlichen Hinweise in diesem Werk. Im Internetbereich ändert sich die technische und rechtliche Situation zeitgemäß. Sie ist darüber hinaus noch weitgehend unklar.

Die Aktualisierungen und Untersuchungen der Quellen und Zitate wurden bis zum 2014 verfolgt.

Anneme…

An meine Mutter…

„Lies mit dem Namen deines Herrn, dem Erschaffer…“

Die ersten geoffenbarten Verse des Qurân

DANKSAGUNG

Ich bedanke mich bei Prof. Dr. Andreas Wiebe für die Vergabe des interessanten Masterthemas und die Betreuung meiner Arbeit. Seine wertvollen Anregungen und Ratschläge habe ich immer geschätzt.

Ich möchte an dieser Stelle auch Prof. Dr. Tekin Memiş für seine zurückhaltende aber immer zielgerichtete Betreuung meiner Arbeit danken.

Ich möchte mich weiterhin bei allen bedanken, die mir diese Arbeit ermöglicht haben:

Bei der Mustafa-Enver-Adakan-Stiftung, Elisabeth Adakan, Mehmet Murat Adakan und Sara Adakan bedanke ich mich für die finanzielle Unterstützung dieser Arbeit.

Güngör Aydin und Dario Özkent gilt mein besonderer Dank vor allem für die anregenden Diskussionen und die anstrengende Tätigkeit des Korrekturlesens.

Meiner Mutter danke ich von ganzem Herzen für ihre unermüdliche Unterstützung, ihre Liebe und Motivation.

Diese Arbeit ist meiner Mutter gewidmet.

INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

 

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
AktG Aktiengesetz
Aufl. Auflage
B2B Business to Business
B2C Business to Consumer
Bearb. Bearbeiter; Bearbeitung
bearb. bearbeitet
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB-InfoV Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
BGH Bundesgerichtshof
bspw. beispielweise
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
FernAbsG Fernabsatzgesetz
gem. gemäß
GewO Gewerbeordnung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
h.M. herrschende Meinung
HGB Handelsgesetzbuch
HTML Hyper Text Markup Language
i.S.d. im Sinne der/des
i.V.m. in Verbindung mit
JUS Juristische Schulung (Zeitschrift)
K&R Kommunikation und Recht (Zeitschrift)
Kap. Kapital
LG Landgericht
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
MDR Monatsschrift für deutsches Recht (Zeitschrift)
MMR MultiMedia und Recht – Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (Zeitschrift)
n.F. neue Fassung
neubearb. neu bearbeitet
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-CoR Neue Juristische Wochenschrift – Computerreport (Zeitschrift)
NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechung – Report Zivilrecht (Zeitschrift)
OLG Oberlandesgerichts
RdW (Österreichisches) Recht der Wirtschaft
RL Richtlinie
S. Seite
sog. so genannt
u.a. unter anderem; unter anderen
vgl. vergleiche
VRRL Verbraucherrichtlinie
WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift)
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)
WWW World Wide Web
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

Alle übrigen Abkürzungen stimmen überein mit:

Kirchner, Hildebert/ Butz, Cornelie, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Auflage, Berlin 2003.

TEIL 1 – GRUNDLAGEN ZUR INTERNET-AUKTION

Es gibt viele verschiedene Formen von Versteigerungen im Internet. So gibt es Unterschiede bezüglich des Ablaufs, der Form der Preisbildung, der an der Versteigerung beteiligten Personen und den Bedingungen, unter denen ein Zuschlag erfolgt.

A. Herkömmliche Auktionsmethoden

I. Aufwärtsversteigerungen

Bis zum heutigen Zeitpunkt gibt es keine Legaldefinition für den Begriff der Versteigerung. Daher muss auf in der Literatur und Rechtsprechung entwickelte Definitionen ausgewichen werden.1 Die Aufwärtsversteigerung ist die gängigste Versteigerungsform im Internet. 2 Grundsätzlich versteht man unter einer Aufwärtsversteigerung, dass die Bieter bei der Aufwärtsversteigerung sich übertreffende Gebote bis zum Ablauf der Auktionszeit abgeben. Der Höchstbietende erwirbt die Ware zu dem Preis seines letzten Gebotes.3 Zusätzlich wird in einem Teil der Literatur eine örtliche und zeitliche Begrenzung der Veranstaltung als notwendig angesehen. Manche der Autoren haben die Ansicht, dass die an der Versteigerung beteiligten Personen grundsätzlich vor Ort anwesend sein müssen.4 Andererseits gibt es die Meinung, dass diese Einschränkung nicht sinnvoll ist.5 Die körperliche Anwesenheit der Bieter gehöre nicht zu den prägenden Merkmalen der Auktion.6 In der Rechtsprechung ist man sich in Bezug auf die Notwendigkeit der Anwesenheit ebenfalls uneins.7 Der Teil der Literatur und Rechtsprechung, der die örtliche und zeitliche Einschränkung unterstützt, erkennt Internetauktionen nicht als Versteigerungen an. Die Gegner der Einschränkung kommen meist zum entgegengesetzten Ergebnis.8

Es gibt zwei verschiedene Formen der Aufwärtsversteigerung im Internet: die Langezeit-Auktion und die Live-Auktion.

1. Langzeit-Auktion

Die Langzeit-Auktion ist die häufigste Auktionsform im Internet9. Bei eine solchen Veranstaltung wird eine Ware auf einer Webseite angeboten. Speicherplatz und Softwarelösung zur Erstellung der Angebotsseite werden durch den Betreiber der Auktionsplattform zur Verfügung gestellt. Der Anbieter setzt sowohl die Angebotsbeschreibung als auch den Mindestgebotspreis fest. 10 Gleichzeitig wird ein Zeitraum festgelegt, in dem Anbieter ihr Gebot abgeben können.11 Die Zeit, in der Gebote abgegeben werden können ist bei Nonstop-Auktionen beschränkt12 und variiert normalerweise zwischen einigen Stunden und mehreren Wochen.13 Das Ende der Auktion ist daher auf die Sekunde genau festgelegt. Bei Zeitablauf gewinnt der Höchstbietende, unabhängig von der Bereitschaft anderer Bieter, einen noch höheren Preis zu zahlen, die Auktion.14 Bei einer Langzeit-Auktion gibt es keinen klassischen Zuschlag und keinen klassischen Auktionator, der den Bietern gegenübersteht und die Auktion leitet und moderiert. Zur Abgrenzung von Modellen, die näher am klassischen Modell der Auktion sind, wird dieser Typus teilweise als Verkauf gegen Höchstgebot bezeichnet.15

2. Live-Auktionen

Die Live-Auktion kann als Aufwärtsversteigerung und als Abwärtsversteigerung benutzt werden.16 Das Angebot wird zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Internetseite veröffentlicht und im Anschluss daran über das Internet versteigert.17 Der in Echtzeit verlaufende Versteigerungsprozess ist normalerweise auf Minuten oder Stunden begrenzt.18 Bei dieser Art der Versteigerung melden sich die Bieter auf dem Versteigerungsserver an. Die Beschreibung des zu versteigernden Gegenstandes befindet sich auf der Internetseite des jeweiligen Versteigerers. Der Bieter kann über ein Fenster den Verlauf der Versteigerung in Echtzeit verfolgen. Wenn er für ein Produkt bieten möchte, klickt er auf einen Knopf, der sich ebenfalls auf der Seite befindet. Das entsprechende Gebot erscheint dann umgehend auf der Internetseite.19 Beginnend mit einem vom Verkäufer bestimmten Mindestpreis, überbieten sich die Kaufinteressenten so weit, bis keine Übergebote mehr abgegeben werden. Der zuletzt bietende Kaufinteressent gewinnt die Auktion.20 Dieser Modus unterscheidet sich von der klassischen Auktion nur dahingehend, dass die Bieter nicht mit dem Auktionator an einem Ort, dem Versteigerungslokal, versammelt sein müssen. Daher erfolgt die notwendige Kommunikation ausschließlich per Internet.21

II. Abwärtsversteigerungen (Rückwärtsauktionen)

Eine andere Erscheinungsform ist die Abwärtsauktion bzw. Rückwärtsauktion. 22 Abwärtsversteigerungen werden auch Holländische Auktionen 23 oder umgekehrte Versteigerungen 24 genannt. Bei der Abwärtsversteigerung ruft der Versteigerer ein Los zu einem Maximalpreis aus.25 Dieser Preis sinkt, anstatt zu steigen.26 Der Angebotspreis fällt kontinuierlich in vorher festgelegten Zeitabständen27 bis das erste Gebot ergeht und jenes erste Gebot den Zuschlag erhält.28 Falls bis dahin kein Bieter ein Gebot abgibt, wird die Versteigerung dieses Produktes abgebrochen.29

Der Ablauf der Online-Abwärtsversteigerung unterscheidet sich nicht wesentlich von dem der klassischen Form. Dieses Prinzip lässt sich sowohl mit dem Prinzip der Live-Auktionen als auch mit dem der Langzeit-Auktionen kombinieren.30 Die Teilnehmer müssen sich in der Regel zuvor beim Veranstalter registrieren lassen, damit sie sich unmittelbar vor Beginn einer Auktion auf der Webseite des Veranstalters einloggen können. Wenn die Versteigerung beginnt, kann der Teilnehmer durch Anklicken eines „Bieten-Buttons“ den angebotenen Artikel erwerben. Aufgrund einer flexiblen Länge des Intervalls, nach der eine Reduzierung des Preises stattfindet, können Abwärtsversteigerungen im Internet unterschiedlich lange andauern. Anders als bei einer Abwärtsversteigerung im Auktionssaal ist es darum möglich, dass sich eine Online-Veranstaltung über mehrere Tage oder Wochen hinzieht.31

III. Kombination von Abwärts- und Aufwärtsversteigerungen

Möglich ist auch eine in den USA gängige Versteigerungsform, die Elemente von Abwärts- und Aufwärtsversteigerung kombiniert.32 Bei einer solchen Versteigerung beginnt der Versteigerer mit einem Ausruf zu einem höchsten Preis und dieser Preis kann theoretisch bis auf null sinken. Im Anschluss daran geht die Versteigerung in eine Aufwärtsversteigerung über. Wegen der Komplexität des Hergangs, ist diese Form der Versteigerung im Internet nicht anzutreffen. Häufig beginnt die Aufwärtsversteigerung bei null, da während der Durchführung der Abwärtsversteigerung zumeist kein Gebot erfolgt.33

1 Rother, Internet-Versteigerungen, S.24.

2 Lunk, Internet-Auktionen, S.15.

3 Striepling, Verbraucherschutz bei Online-Auktionen, S.5.

4 Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“, GewArch 1997, 60 und GewArch 2000, 49.

5 Hösch, in:Leible/Sosnitza (Hrsg.), Versteigerung im Internet, Rn.64, 65; Ernst in:Spindler/Wiebe (Hrsg.), Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, Kap.2 Rz.8.

6 Friauf/Höfling, §34b Rz. 11d.

7 Für örtliche Begrenzung u.a. LG Wiesbaden, NJW-CoR 2000, 171, KG; NJW 2001, 3272; dagegen: LG Hamburg, MMR 1999, 678.

8 Rother, Internet-Versteigerungen, S.25.

9 z.B. bei eBay.de.

10 Krüger/Biehler, in:Martinek/ Semler/ Habermeier/ Flohr (Hrsg.), Kap.7, §33, Rn.57

11 Goldmann, Rechtliche Rahmenbedingungen für Internet-Auktionen, S.6.

12 Gurmann, Internet-Auktionen, S.17.

13 Ausnahme ist „Sofort-Kauf Option“. Siehe dafür schon unten Teil 1 B. II..

14 Lunk, Internet-Auktionen, S.16.

15 Goldmann, Rechtliche Rahmenbedingungen für Internet-Auktionen, S.7.

16 Lunk, Internet-Auktionen, S.18.

17 Goldmann, Rechtliche Rahmenbedingungen für Internet-Auktionen, S.6.

18 Gurmann, Internet-Auktionen, S.16.

19 Beckmann, Versteigerungen im Internet, S.18.

20 Lunk, Internet-Auktionen, S.18.

21 Goldmann, Rechtliche Rahmenbedingungen für Internet-Auktionen, S.6.

22 Gülpen, Verbraucherschutz im Rahmen von Online-Auktionen, S.38.

23 Mankowski in:Spindler/Wiebe (Hrsg.), Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, Kap.11 Rz.66; Gurmann, Internet-Auktionen, S.13: „Den Namen der Holländischen Auktion haben Blumenauktionen in den Niederlanden geprägt. In Holland als einer der größten Handelsplätze für Blumen wird traditionell das Modell der linearen Preissenkung zur Preisfindung angewandt, deren unbestrittener Vorteil darin liegt, dass verschiedene Warenkontingente zu unterschiedlichen Preisen an unterschiedliche Bieter verkauft werden können.“

24 Ernst in:Spindler/Wiebe (Hrsg.), Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, Kap.1 Rz.15.

25 Beckmann, Versteigerungen im Internet, S.12.

26 Ernst in:Spindler/Wiebe (Hrsg.), Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, Kap.1 Rz.15.

27 Dunckel, Till, Online-Auktionen und Wettbewerbsrecht, S.18.

28 Mankowski in:Spindler/Wiebe (Hrsg.), Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, Kap.11 Rz.66.

29 Fackler/Konermann, Praxis des Versteigerungsrechts, S.10

30 Goldmann, Rechtliche Rahmenbedingungen für Internet-Auktionen, S.6.

31 Lunk, Internet-Auktionen, S.20.

32 Marx/Arens, §34b, Rn.34.

33 Lunk, Internet-Auktionen, S.23.

B. Andere Online-Shopping Methoden

I. Powershopping

Powershopping oder auch Community-Shopping 34 ist eine Absatzform, die ausschließlich im Internet zu finden ist.35 Co- Shopping kann als eine Sonderform der Auktion einordnen, obwohl es keine Auktion im eigentlichen Sinne ist.36 Es gibt zwei Varianten des Powershoppings. Bei der ersten Variante hängt die Preisstaffelung von der Käuferzahl ab.37 Bei Erreichen gewisser Käuferzahlen fällt der Preis.38 Der Käufer kann auf der Webseite des Anbieters erkennen, wie viele Personen bereits ein Angebot für diesen Artikel abgegeben haben und auf welcher Preisstufe sich der Artikel jetzt befindet.39 Bei der zweiten Variante, bei der die Waren mengenmäßig limitiert sind, werden diese zu einem festen Preis verkauft, wenn sich bis zum Auktionsende eine bestimmte Anzahl an Käufern findet.40 Lediglich die Zahl der Käufer wird ermittelt.41

Es gibt viele Urteile bezüglich des Powershoppings. Verschiedene Gerichte haben das Powershopping im Hinblick auf das Rabattgesetz für unzulässig erklärt.42 Obwohl diese Gerichtsurteile bestehen, meldeten die Anbieter von Community Shopping im Jahr 2000 bis zu 70.000 Kunden pro Woche und Umsätze von 2 Mio. DM innerhalb eines Vierteljahres.43 Einige Zeit später verschwand dieser Anbieter aus dem Netz, da es lauterkeitsrechtliche Bedenken gegenüber dem übertriebenen Anlocken von Kunden, verbunden mit der Gefahr der Ausnutzung der Spiellust der Verbraucher gab.44

II. Sofort-Kauf Option

Neben den klassischen Formaten gibt es noch die Möglichkeit eine Online-Auktion um die Zusatzoption „Sofort-Kaufen“ zu erweitern.45 eBay46 bezeichnet diese ausdrücklich als außerhalb der Auktion laufend und sie kommen sofort durch die Annahme des Nutzers ohne Rücksicht auf den Ablauf des Auktionszeitraums zustande.47 Diese Variante besteht nur solange, bis noch kein Gebot auf den Artikel abgegeben wurde.48 Es sind keine klassischen Versteigerungen in den Online-Auktionen, sondern es handelt sich bei diesen Angeboten um reguläre Verkaufsgeschäfte.49 Der Bieter kann den Artikel entweder zum vorgegebenen Sofort-Kauf-Preis erwerben oder ein Gebot in der Hoffnung auf einen günstigeren Preis abgeben.50 Beim Einstellen der Ware im Rahmen der Sofort-Kauf-Option ist bereits ein verbindliches Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen. 51 In diesem Sinne ist die Willenserklärung auch unter Zugrundelegung der AGB der Auktionshäuser (beispielsweise § 11 Nr.1 der AGB von eBay) auszulegen.52

III. Höchstpreisauktion (first-price sealed-bid auctions)

Eine weitere Form der Auktion ist die Höchstpreisauktion, die auch als verdeckte oder Undercover Auktion bekannt ist. In einer Höchstpreisauktion darf jeder Bieter nur ein Gebot abgeben, das den übrigen Bietern nicht bekannt ist.53 Die Gebotsabgabe wird zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt geschlossen.54 Der Bieter mit dem höchsten Gebot gewinnt die Auktion und der Vertragsschluss kommt zustande.55

IV. Vickrey Auktionen (second-price sealed-bid auctions)

Vickrey Auktionen, die in der englischen Wirtschaftssprache auch als second-price sealed-bid auctions bezeichnet werden, wurden von dem Nobelpreisträger Prof. William Vickrey im Jahr 1961 entwickelt. 56 Bei den sog. Vickrey Auktionen wird wie bei Höchstpreisauktionen von allen Bietern jeweils ein einzelnes Gebot in verdeckter Form abgegeben.57 Derjenige, der das höchste Gebot abgegeben hat, bekommt den Zuschlag, jedoch nicht zu dem von ihm gebotenen Preis, sondern zu dem Preis des zweithöchsten Gebots.5859Goldmann60