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MARC-YARON POPPER, LL.M.Eur., ist seit dem Jahr 2004 als Rechtsanwalt in Karlsruhe tätig und bearbeitet schwerpunktmäßig Fälle im Ausbildungsförderungsrecht. Im Laufe des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes gehörte er 1998/1999 dem AStA an und war dabei für die Information der Studierenden zum Thema BAföG verantwortlich. Er war zeitweise Referent des BIZ bei der Agentur für Arbeit in Saarlouis sowie in Karlsruhe für das Thema »Finanzielle Hilfen – BAföG/ BAB« bzw. »BAföG – Studienfinanzierung«.

Marc-Yaron Popper ist Absolvent des Aufbaustudienganges »Europäische Integration« am Europainstitut der Universität des Saarlandes und veröffentlicht seit etwa 2005

Beiträge zum Ausbildungsförderungsrecht.

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© 2011 Marc-Yaron Popper

Satz und Layout: Buch&media GmbH, München

Umschlaggestaltung: Kay Fretwurst, Freienbrink

Herstellung u. Verlag: Books on Demand GmbH, Norderstedt

Printed in Germany

ISBN 978-3-8448-8529-3

INHALT

Abkürzungsverzeichnis

I       Vorwort

II      Wofür Ausbildungsförderung geleistet wird

1.     Schüler und Studierende

2.     Fernunterricht

3.     Ausbildung im In- und Ausland

4.     Ausbildung in Europa

Fall 1: Unvereinbarkeit von image 6 BAföG mit EU-Recht

III    Wer Ausbildungsförderung erhält

1.     Deutsche Staatsangehörige

2.     Unionsbürger, EWR und Schweiz

3.     Andere Ausländer (Nicht-EU, EWR und Schweiz)

IV    Alter

Fall 2: Berufstätigkeit ist (k) ein Hinderungsgrund

V     Erstausbildung / weitere Ausbildung / Master und Magister

VI.   Fachrichtungswechsel / Ausbildungsabbruch / Schwerpunktverlagerung

1.     Abgrenzung Fachrichtungswechsel –Schwerpunktverlagerung

2.     Problem Parkstudium

VII   Eignung und Leistungsnachweis

Fall 3: Rechtzeitiger Leistungsnachweis gemäß image 48 BAföG

VIII Förderungsdauer / Förderungshöchstdauer

IX    Förderungsarten

1.     Förderung nach Überschreiten der Höchstdauer und Studienabschlusshilfe

2.     Darlehensrückzahlung

X.    Bedarf, Förderungsumfang und Studiengebühren

Tabelle: Synopse 22. ÄndG / 23. ÄndG

XI.   Ermittlung und Anrechnung des Einkommens, Aktualisierungsantrag

Tabelle: Anrechnung Einkommen des Auszubildenden, image 23 Abs. 1 Nr. 1 c.) BAföG

XII.  Elternunabhängige Förderung und Vorausleistung

1.     Fälle des image 11 BAföG

2.     Elternunabhängige Förderung über das Vorausleistungsverfahren

3.     Anrechnung des Einkommens auf mehrere Auszubildende

XIII.Vermögensanrechnung

1.     Freibeträge

2.     Vermögensbegriff

Fall 4 : Kraftfahrzeuge sind keine Haushaltsgegenstände

3.     Wertbestimmung

4.     Datenabgleich und Rückforderung erbrachter Ausbildungsförderung

5.     Vermögensverbrauch

6.     Unkenntnis vom Vorhandensein von Vermögen

7.     (Verdeckte) Treuhand

Fall 5: Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen

Fall 6: Treuhandvereinbarung zum Ausnutzen des Steuerfreibetrages bei Kapitalerträgen

8.     Vertrauensschutz und grobe Fahrlässigkeit

Fall 7: Vermögensübertragung zwischen formlosem und förmlichem BAföG Antrag

XIV.Schulden und Lasten

1.     Darlehen; insbesondere Darlehen unter Angehörigen

Fall 8 : Unverwertbarkeit eines Kautionskontos für das Auslandsstudium

XV. BAföG und andere Sozialleistungen

1.     BAföG, Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld 2 sowie Wohngeld

Fall 9 : Anrechnung von BAföG auf Arbeitslosengeld 2

2.     Kindergeld

Fall 10 : Verwertbarkeit eines Hausgrundstücks

XVI.Verfahrensrecht

1.     Beratungshilfe

2.     Klage beim Verwaltungsgericht

3.     Prozesskostenhilfe

Fall 11: Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz

4.     Rücknahme von Bescheiden und Vertrauensschutz

Fall 12: Übertragung eines Sparbuches auf den Großvater kurz vor Antragstellung

5.     Berücksichtigung von Änderungen zugunsten des Auszubildenden

6.     Verjährung

7.     Vorstrafen, Einträge im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis

Stichwortverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

a. a. O.

am angegebenen Ort

ÄndG

Änderungsgesetz

ALG 2

Arbeitslosengeld 2

Art.

Artikel

Az.

Aktenzeichen

Bad.-Württ.

Baden-Württemberg

BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG-ÄndG

BAföG-Änderungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BSG

Bundessozialgericht

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

d.h.

das heißt

ECTS

Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen

EG

Europäische Gemeinschaft

EStG

Einkommensteuergesetz

EU

Europäische Union

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

KfW

Kreditanstalt für Wiederaufbau

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

OVG

Oberverwaltungsgericht

p. a.

per annum, jährlich

PKW

Personenkraftwagen

Rn.

Randnummer

SGB

Sozialgesetzbuch

s. o.

siehe oben

StGB

Strafgesetzbuch

qm

Quadratmeter

v.

vom

vgl.

vergleiche

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

VwV

Verwaltungsvorschrift

z. B.

zum Beispiel

I. VORWORT

Dieses BAföG-Handbuch ist ein Ratgeber für Schüler und Studierende, die für ihre Ausbildung staatliche Unterstützung benötigen, Ausbildungsförderung erhalten oder in der Vergangenheit für die Ausbildung bereits in Anspruch genommen haben. Das Handbuch richtet sich aber gleichermaßen an die Eltern, da das Ausbildungsförderungsrecht mit der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht in engem Zusammenhang steht. Denn Eltern sind grundsätzlich sogar gegenüber ihren volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer Berufsausbildung zum Unterhalt verpflichtet, soweit es ihr Einkommen zulässt.

Das Handbuch vermittelt in Grundzügen das Ausbildungsförderungsrecht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und erläutert die relevanten Vorschriften in verständlicher Weise anhand von Fallbeispielen aus der Praxis des Verfassers. Die Schwerpunkte folgten aus der anwaltlichen Tätigkeit im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts.

Die Themen Vermögensanrechnung, Datenabgleich, Rückforderungen, »BAföG-Betrug« und die Verteidigungssmöglichkeiten dagegen, sowie die Berücksichtigung von Schulden, Treuhandverbindlichkeiten, Elterndarlehen und die förderungsrechtliche Behandlung von Kraftfahrzeugen werden als Schwerpunkte behandelt und die hierzu vorhandenen aktuellen Gerichtsurteile ausführlich besprochen.

Das Handbuch berücksichtigt bereits die aktuellen Änderungen des 23. Änderungsgesetzes zum BAföG und befindet sich daher auf dem allerneuesten Stand.

Vorab einige grundsätzliche Bemerkungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG:

Schüler erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch einer allgemeinbildenden Schule einschließlich aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10. Die Förderung hierfür ist in der Praxis jedoch sehr eingeschränkt, da nur solche Schüler gefördert werden, die nicht bei ihren Eltern wohnen und die Schule auch nicht von der Elternwohnung aus erreichen können.

Gefördert werden zudem Schüler von (Berufs-) Fachschulklassen und von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt sowie von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Schüler an Kollegs.

Nicht gefördert werden nach dem BAföG Schüler an Berufsschulen im sogennanten dualen Ausbildungssystem mit Ausbildung und Lehre.

Studierende erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch von Universtäten und Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien sowie für entsprechenden Fernunterricht, hierfür jedoch höchstens bis zur Dauer von zwölf Monaten.

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich auch für den Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland gewährt, wenn diese die Ausbildung im Inland ergänzt. Inzwischen wurde der Anspruch auf Förderung einer vollständigen Ausbildung in der Europäischen Union oder in der Schweiz erweitert.

Grundsätzlich wird nur die erste berufsqualifizierende Ausbildung gefördert. Die Wahl der Ausbildung und die Wahl der Ausbildungsstätte ist dabei dem Belieben des Schülers oder Studierenden überlassen. Arbeitsmarktpolitische Erwägungen spielen bei der Gewährung von Ausbildungsförderung überhaupt keine Rolle. Der frühzeitige Wechsel der Ausbildung ist in begründeten Fällen möglich, die 23. BaföG-Änderung führt neuerdings zu Verbesserungen beim Fachrichtungswechsel, da die Anrechnung der Semester aus dem alten Studiengang auf die Förderungsdauer entfällt.

Neben dem Fachrichtungswechsel oder dem Abbruch der Ausbildung bleibt es dabei, dass Zweitausbildungen grundsätzlich nicht gefördert werden. Dies gilt nicht für Master- und Magisterstudiengänge, die auf einem Bachelor-Studium aufbauen.

Das BAföG dient zudem nicht der Graduiertenförderung für eine weitergehende wissenschaftliche Qualifikation wie Promotion oder dergleichen.

Der Verfasser ist seit dem Jahr 2004 als Rechtsanwalt in Karlsruhe tätig und schwerpunktmäßig mit Mandaten aus dem Rechtsgebiet der Ausbildungsförderung befasst. Neben der rechtsberatenden Tätigkeit vertritt Rechtsanwalt Marc-Yaron Popper die rechtlichen Interessen der Mandanten sowohl außergerichtlich gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung als auch vor den Verwaltungsgerichten.

Für aktuelle Informationen zum BAföG stehen die kostenlosen Onlineangebote auf folgenden Webseiten und sozialen Netzwerken zur Verfügung:

Internetseite zum BAföG

www.bafoeg.org

BAföG Blog

bafoeghilfe.blogspot.com

Twitter

www.twitter.com / bafoeg

Fragen zum Thema BAföG beantwortet Rechtsanwalt Marc-Yaron Popper gerne persönlich. Hierfür steht die kostengünstige Servicenummer 09001-223634 auch außerhalb der üblichen Bürozeiten zur Verfügung (1,99 Euro / Minute aus dem deutschen Festnetz; abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen).

II. WOFÜR AUSBILDUNGSFÖRDERUNG GELEISTET WIRD

1. SCHÜLER UND STUDIERENDE

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden Schüler auf dem ersten und auf dem zweiten Bildungsweg gefördert genauso wie Studierende an Universitäten und Fachhochschulen. Schüler an Gymnasien, Hauptund Realschulen sowie Schüler von Fachschulen und Fachoberschulen müssen beachten, dass Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn man nicht mehr bei den Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende Schule nicht erreichbar ist oder der Besuch der Schule am Wohnort der Eltern dem Schüler aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar ist. Die Schule gilt als erreichbar vom Wohnort der Eltern, wenn eine durchschnittliche Wegzeit für Hin- und Rückweg von insgesamt zwei Stunden nicht überschritten wird.

Schülerförderung erhält auch, wer einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war oder mit einem Kind zusammenlebt.

2. FERNUNTERRICHT

Als Fernunterricht werden Lehrgänge gefördert, die von den Zugangsvoraussetzungen und vom Abschluss mit den anderen Schulen, Gymnasien oder Hochschulen vergleichbar und zugelassen sind oder von einem öffentlich-rechlichen Träger veranstaltet werden. Zu beachten ist dabei, dass längstens nur die letzten zwölf Monate bis zum Abschluss der Ausbildung gefördert werden. Dabei ist weitere Voraussetzung, dass der Fernlehrgang den Auszubildenden für die Dauer von mindestens drei Monaten voll in Anspruch nimmt, sodass eine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht möglich ist.

3. AUSBILDUNG IM IN- UND AUSLAND

Ausbildungsförderung ist grundsätzlich auf den Besuch einer Ausbildungsstätte im Inland beschränkt. Das Gesetz sieht jedoch zahlreiche Möglichkeiten zur Finanzierung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland vor.

Das Gesetz knüpft zunächst am Wohnsitz des Auszubildenden an. Wer seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, kann wählen, ob er eine Ausbildung in Deutschland aufnimmt und einen Teil der Ausbildung im Ausland fortführt. Der im Ausland absolvierte Teil der Ausbildung muss auf die Inlandsausbildung angerechnet werden können und mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern oder im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen mit einer ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden.

Wird nur ein Teil der inländischen Ausbildung im Ausland fortgeführt, spielt es keine Rolle, ob der Auslandsteil in Europa oder in der übrigen Welt stattfindet. Der ausländische Teil der Ausbildung wird bis zu einem Jahr gefördert. Die Ausbildung im Ausland hat zudem den Vorteil, dass die Zeit der Auslandsförderung bis zu einem Jahr nicht auf die Förderungsdauer der Ausbildung im Inland hinzugerechnet wird. Dies ist anders, wenn der Auslandsaufenthalt in der Ausbildungs- bzw. Studienordnung als Teil der Ausbildung im Inland vorgeschrieben ist.

4. AUSBILDUNG IN EUROPA

Aufgrund der im vereinten Europa gewährten Freizügigkeit für Unionsbürger besteht auch die Möglichkeit, eine Ausbildung vollständig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufzunehmen oder fortzusetzen. In jedem Fall ist Voraussetzung, dass ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind und dass die Ausbildungstätte im Ausland mit einer solchen im Inland vergleichbar ist. Die Gleichwertigkeit wird im Rahmen der Bewilligung von Amts wegen geprüft. Im Zweifel ist es jedoch ratsam, hierzu einen Vorabentscheidungsantrag zu stellen.

Wer beabsichtigt, die Ausbildung im europäischen Ausland oder in der Schweiz zu absolvieren, muss eine besondere Voraussetzung beim Wohnsitz beachten. Ausbildungsförderung wird für eine Auslandsausbildung, die vollständig im EU-Ausland oder in der Schweiz stattfindet, nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz bei Beginn der Ausbildung bereits seit drei Jahren im Inland hatte. Gleichwohl dürfte diese Regelung, wie sie sich in image 16 Abs. 3 BAföG findet, mit geltendem EU-Recht nicht zu vereinbaren sein. Die Beschränkung der Auslandsförderung durch das Wohnsitznahmeerfordernis läuft der innergemeinschaftlich gewährten Freizügigkeit zuwider. Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 21 (früher EG-Vertrag, ex-Art. 18) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im