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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-7281-3633-6 E-Book

Doi-Nr. 10.3218/3633-6

vdf Hochschulverlag AG

an der ETH Zürich

Inhaltsverzeichnis

I. Von der Industrie- zur
Informationsgesellschaft

II. Kommunikationsrecht

III. Immaterialgüterrechte

IV. Namensrecht

V. Firmenrecht

VI. Markenrecht

VII. Urheberrecht

VIII. Designrecht

IX. Patentrecht

X. Lauterkeitsrecht

XI. Werberecht

XII. Persönlichkeitsschutz

XIII. Datenschutz

XIV. Medienrecht

XV. Internetrecht

XVI. Vertragsrecht

XVII. Rechtsschutz

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Herausgeber und Autoren

I.   Von der Industrie- zur Informationsgesellschaft

In den letzten Jahrzehnten haben wir uns in immer schnellerem Tempo von der Industrie- zur Informationsgesellschaft gewandelt. Damit findet auch eine Verlagerung des Schwerpunkts der Produktion von den materiellen zu den immateriellen Gütern statt. Design, Musik, Texte, Fotografien, Filme, Software und Erfindungen sind wichtige Erzeugnisse unserer Wirtschaft. Diese bilden spezielle Rechtsobjekte, die geschützt und deren Verwendung geregelt werden muss. Die dafür notwendigen Normen werden zusammengefasst «Kommunikationsrecht» genannt.

«kommunikationsrecht.ch» will einen Überblick über das Schweizerische Kommunikations- und Immaterialgüterrecht vermitteln, wobei dem Kennzeichenrecht, dem Urheberrecht, dem Designrecht, dem Patentrecht, dem Lauterkeitsrecht, dem Werberecht, dem Persönlichkeitsschutz, dem Datenschutz, dem Medienrecht, dem Internetrecht, dem Vertragsrecht und dem Rechtsschutz je ein Kapitel gewidmet ist.

«kommunikationsrecht.ch» richtet sich gleichermassen an Studierende von Hochschulen wie auch an Praktiker, die in den Bereichen Marketing, Werbung, PR, Medien, Kunst und Gestaltung tätig sind und/oder sich weiterbilden. Die Publikation kann aber auch Juristen als Einführung in die Thematik dienen.

«kommunikationsrecht.ch» erscheint bereits in der zweiten Auflage. Da wir für die erste Auflage und deren Form sehr gute Rückmeldungen erhielten, haben wir diese in ihrer Art im Wesentlichen beibehalten. Eingeflossen sind jedoch die Neuerungen in Rechtsetzung, Rechtsprechung und Literatur sowie unsere Erfahrungen in Praxis und Lehre der letzten Jahre.

«kommunikationsrecht.ch» besteht nach wie vor aus einem Buch und der entsprechenden Website, die es uns erlaubt, das Buch mit anderen Quellen des Kommunikations- und Immaterialgüterrechts zu verlinken, auf aktuelle Entwicklungen einzugehen und diese laufend zu publizieren.

«kommunikationsrecht.ch» wurde initiiert durch die Hochschule Luzern − Wirtschaft und die Zürcher Hochschule der Künste. Diesen Hochschulen und den ausgewiesenen Kommunikationsrechtsspezialisten, die wir auch für die zweite Auflage als Autoren gewinnen konnten, sei an dieser Stelle ganz herzlich gedankt.

Luzern/Zürich, im April 2012      Ueli Grüter, Martin Schneider, Mischa Senn

II.   Kommunikationsrecht

1. Ausgangspunkt

Ausgangspunkt für eine Beschreibung des Kommunikationsrechts sind die Begriffe «Information» und «Kommunikation». Information ist einerseits Inhalt (Datum als kleinste Einheit der Information, Daten, Botschaft) und andererseits ein Vorgang (Informieren, Transport von Information)1. Kommunikation ist zum einen die Information im Wechselspiel zwischen Absender und Empfänger (Kongruenz bzw. Diskongruenz des Verständnisses einer Information) und beschlägt zum anderen ebenfalls einen Vorgang, d.h. etwa Transport, Speicherung oder Verarbeitung von Informationen. Diese Unterscheidung zwischen Inhalt und Vorgang stellt ein Strukturelement der staatlichen Kommunikationsordnung dar.2 Ein weiteres Element ist, dass Information und Kommunikation grundsätzlich frei sein müssen, was auch die entsprechenden Grundrechte der Verfassung vorsehen. Aus dem Prinzip der Freiheit3 der Information erwachsen nach Weber Spannungsfelder wie Informationsansprüche (z.B. des Bürgers oder des Aktionärs) vs. Datenschutz, Freiheit des Senders vs. Freiheit des Empfängers von Informationen, Gemeinfreiheit (Nicht-Monopolisierbarkeit) von Informationen vs. Immaterialgüterrechtsschutz (z.B. Patent, Urheberrecht) und schliesslich wirtschaftliche vs. politische Kontrolle des Informationsflusses4. Eine staatliche Kommunikationsordnung muss sich mithin darüber im Klaren sein, wie sie den Informationsfluss steuern und wie sie Informationen zuordnen will.

2. Querschnittsmaterie

Diese Überlegungen zur Kommunikationsordnung zeigen auf, dass Kommunikationsrecht eine Querschnittsmaterie darstellt, welche vielfältige Bereiche beschlägt. Da Informationen nur beschränkt «verdinglicht», d.h. zu einem rechtlich geschützten Informationsgut (wie etwa im Patentrecht) werden, können die Begriffe Informations- und Kommunikationsrecht Anlass zu Missverständnissen geben. Information und Kommunikation werden letztlich nur dann zum Gegenstand des Rechts, wenn es einen besonderen Anlass dafür gibt, der sich in einem Rechtserlass niederschlägt.5 In der Lehre wird daher auch vorgeschlagen, nicht von Informations- und Kommunikationsrecht als solchem zu sprechen, sondern von Information und Kommunikation als Gegenstände des Rechts.6 Dem entspricht, dass sich der Begriff «Kommunikationsrecht» – wie andere Oberbegriffe auch – nicht direkt in einem Gesetz findet.

3. Inhalt

Ungeachtet dieser Auslegeordnung wird der Begriff «Kommunikationsrecht» heute mehr und mehr verwendet. Gemäss Lehre umfasst der Bereich des Kommunikationsrechts das Medien-, das Informations- und das kommerzielle Kommunikationsrecht. Auf Verfassungsebene geht es um die Grundrechte der freien Kommunikation wie die Meinungs- und Informationsfreiheit (BV 16), die Medienfreiheit (BV 17) sowie die Wissenschafts- und Kunstfreiheit (BV 20 und 21), ferner aber auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BV 22 und 23)7. Entsprechend finden sich einzelne Gesetzesbestimmungen dazu, beispielsweise im Telekommunikationsrecht das FMG, das RTVG und das StGB. Generell kann daher das Kommunikationsrecht als Gesamtheit aller Normen der freien Kommunikation und deren inhaltlicher und technischer Verbreitung definiert werden.

Dementsprechend werden in diesem Werk die meisten (nicht alle) Bereiche von Kommunikation und Information behandelt, welche die privaten Rechtssubjekte in ihrer Kommunikation gegen aussen betreffen. Es sind dies (in der Reihenfolge ihrer Behandlung in diesem Buch): (1) das Kennzeichenrecht, verstanden als Recht, welches die Benutzung und den Schutz von Namen von Unternehmen und Produkten (Namensrecht, Firmenrecht, Markenrecht, Domain Name) regelt; (2) das Design- und das Patentrecht, welche den Schutz der Arbeitsleistung (ansprechende Produktegestaltung, neuartige, erfinderische Produkte) gewährleisten; (3) das Urheberrecht, welches den Schutz von künstlerischen Leistungen, von Kommunikationsleistungen (z.B. Presseartikel, Informationssendungen) und von Software sicherstellt; (4) das Lauterkeitsrecht bzw. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als (teilweise) rechtliche Grundlage für Werberecht, Konsumentenschutz und den Schutz von Unternehmensleistungen; (5) das Werberecht als Gesamtheit der Rechtsnormen, welche die kommerzielle Kommunikation regeln; (6) das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz als Grundlage des informationellen Selbstbestimmungsrechts der privaten Rechtssubjekte; (7) das Medienrecht als das Rechtsgebiet für Medienschaffende und Publikum; (8) das Vertragsrecht und das Internetrecht, welche die Regeln für das Zustandekommen bzw. das Einhalten von Verträgen beschlagen, wobei Internetrecht von uns im Zusammenhang mit Domain-Namen und dem E-Commerce behandelt wird.8

1    Vgl. WEBER, Informations- und Kommunikationsrecht, 20 ff.

2    WEBER, Informations- und Kommunikationsrecht, 21.

3    Vgl. Druey, Information als Gegenstand des Rechts, S. 77 ff.

4    WEBER, Informations- und Kommunikationsrecht, 25 ff.

5    WEBER, Informations- und Kommunikationsrecht, 21.

6    So insbesondere DRUEY. Vgl. die im Literaturverzeichnis aufgeführten Werke. Vgl. zum Ganzen auch WEBER, Informations- und Kommunikationsrecht, 21.

7    Vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 245 ff.; BARRELET, 721 ff.; SENN, Grundrechtskollision, 345 f.

8    Nicht mehr enthalten ist das Kapitel Kunstrecht, vgl. dazu nun RASCHÈR/SENN, Kulturrecht – Kulturmarkt, Zürich 2012.

III. Immaterialgüterrechte

1. Allgemeines

a. Einführung

Das Immaterialgüterrecht (IGR) ist nicht ein einzelnes Gesetz, sondern es stellt eine Gesamtheit von verschiedenen Rechtsgrundlagen dar. Es handelt sich um ein Bündel von verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen. In den entsprechenden Rechtsgebieten sind aber einige Grundregeln prinzipiell gleich, weshalb man diese unter einem Begriff zusammenfassen kann – genau genommen spricht man von Immaterialgüterrechten. Diese prinzipiellen Merkmale werden in diesem Kapitel aufgezeigt.

Ökonomisch haben diese Rechte eine enorme Bedeutung. Man denke beispielsweise nur schon an die Umsätze der Musikindustrie und von Patenten sowie der Kulturwirtschaft, die einen respektablen Anteil am Welthandel darstellen.

b. Was bedeutet «Immaterialgüterrecht»?

Das IGR befasst sich mit Rechten, die keine materielle, körperliche Sache zum Gegenstand haben; geschützt wird vielmehr der Inhalt. Man spricht daher auch vom Geistigen Eigentum, oder beispielsweise im englischen Sprachraum von «Intellectual Property Rights» (IPR); die für diese Belange zuständigen Behördenstellen heissen entsprechend auch Institut für Geistiges Eigentum (IGE, für die Schweiz) und World Intellectual Property Organisation (WIPO, als internationale Organisation).

Geschützt wird durch ein IGR also nicht die Sache selbst, sondern bestimmte Rechte daran. Deshalb ist die Bezeichnung IGR als im-materielles Recht zutreffend. Dennoch handelt es sich um Eigentumsrechte. Hier können Parallelen zum Sachenrecht gezogen werden:1 Während das Sachenrecht Fragen des Eigentums, der dinglichen Nutzungsrechte und des sächlichen Besitzes klärt,2 regelt das IGR die Fragen des Geistigen Eigentums. Prinzipiell treten dabei ähnliche Strukturen auf: Gehört einem ein Recht, dann ist man Eigentümer. Überlässt man indessen gewisse Nutzungen einem anderen ohne das Recht abzutreten, dann ist dieser Besitzer oder Nutzer3 dieses Rechts. Im Sachenrecht kann das beispielsweise der Mieter sein, der im Eigentum (Haus) des Vermieters (Eigentümers) wohnt und damit für die Zeit der Mietdauer das Nutzungsrecht für die Wohnung hat. Demgegenüber kann ein Urheber sein Bild jemanden anderen zur Vervielfältigung überlassen, ohne aber auf sein Originalwerk und damit die Rechte zu verzichten. Der Nutzer hat damit ähnlich wie der Mieter ein beschränktes Nutzungsrecht.

Will man indessen nicht nur ein Recht zum Gebrauch überlassen, sondern es vollständig abtreten, dann geht das (sachenrechtliche oder immaterialgüterrechtliche) Eigentum an den anderen über. In unserem Fall würde somit der Mieter zum neuen Eigentümer, der Nutzer des Bildes zum neuen Eigentümer als nunmehr neuem Rechteinhaber. Die Übertragung ist dann eine Frage der gesetzlichen Bestimmungen und der vertraglichen Regelungen. Geht es nur um eine Überlassung zum Gebrauch, handelt es sich um Nutzungsregelungen, die mittels Lizenzen abgewickelt werden. Geht es um eine vollständige Abtretung, kann dies in einem Übertragungsvertrag geregelt werden; dabei kommen insbesondere Elemente des Kaufvertrags zum Zug. Wie dies bei den einzelnen Rechten geht, wird in den jeweiligen Kapiteln erwähnt.

Bei den Immaterialgüterrechten geht es nicht – entgegen häufiger Annahme – um einen Schutz von Ideen. Ideen können grundsätzlich nicht geschützt werden, sondern immer nur (und sofern überhaupt) deren Ausgestaltungen, sei es in Form eines urheberrechtlichen Werkes, als Design, als Marke oder als Patent für eine Erfindung.4 Wie dies im Einzelnen aussieht, wird nachfolgend zuerst in einer Übersicht, dann in den einzelnen Kapiteln näher erläutert.

Die IGR gehören zu den absoluten Rechten (wie z.B. das Persönlichkeitsrecht); diese gelten als sog. Herrschaftsrechte gegenüber jeder anderen Person, also nicht wie die Vertragsrechte nur gegenüber dem Vertragspartner.

Der Begriff des gewerblichen Rechtsschutzes bezieht sich auf die Palette der IGR und will dem Träger das ausschliessliche Recht aufgrund seiner Leistung zugestehen. Kriterien für den gewerblichen Rechtsschutz bilden die Neuheit und das Prioritätsrecht, die dem Träger dann eine Art von Monopolstellung einräumen, wenn er sein immaterielles Gut zuerst hat schützen lassen.5

2. Gegenstand

a. Überblick

Das Immaterialgüterrecht umfasst ein ganzes Spektrum von einzelnen Gesetzen oder Einzelbestimmungen in Sondergesetzen. Die wichtigsten und bedeutsamsten Gesetze sind dabei:

Ferner gehören zu den IGR folgende Gesetze oder Bestimmungen:

Ein Produkt (z.B. Gegenstand) kann als Gesamtheit gleich mehrere Rechte beanspruchen, nämlich hinsichtlich seiner Form als Design, hinsichtlich seiner Technologie als Patent, hinsichtlich seiner Bezeichnung als Marke, u.U. sogar noch als Urheberwerk.

b. Urheberrecht

Beim Urheberrecht stehen die Rechte der Urheber im Vordergrund. Das Urheberrechtsgesetz (URG) regelt den Schutz der Urheber (Autoren) an ihren Werken, es bestimmt, was ein Urheberwerk ist, und es legt fest, welche Rechte die Benutzer6 haben.

Hier wie sonst im weiten Feld der Immaterialgüterrechte stehen sich also auf der einen Seite der Urheber und auf der anderen Seite der Nutzer gegenüber. Marktwirtschaftlich gesprochen wäre hier das Verhältnis von Anbieter und Abnehmer beschrieben. Das URG erfasst beider Interessen, ausgehend selbstverständlich vom und am Recht der Autorenschaft.7

c. Kennzeichenrechte

Symbole, Logos, Piktogramme, Verkehrssignale, Siegel, Nummernkombinationen usw. sind alles Zeichen, mit denen eine Sache bezeichnet wird. Das kann ein Produkt oder sonst eine Sache sein. Das Zeichen ist also sozusagen das «Aushängeschild» für die Sache, die es darstellt. Es repräsentiert diese Sache und ermöglicht dadurch ihre Individualisierung.

Im Kennzeichenrecht geht es hauptsächlich um visuell8 wahrnehmbare Zeichen, die ein Produkt oder eine Sache repräsentieren. Entsprechend dem System des geistigen Eigentums muss diese «Sache» aber nicht dinglich, d.h. materiell sein. Die Sache kann eben auch immateriell sein. Deshalb zählt man zu den Kennzeichen im System des Immaterialgüterrechts folgende Zeichen:

Diese Bereiche haben je eigene Rechtsgrundlagen, als Sammelbegriff verwendet man dafür Kennzeichenrechte. Die einzelnen Rechtsbereiche werden in den nachfolgenden Kapiteln dargestellt. Festzuhalten ist dabei, dass es sich um gewerbliche Zeichen handelt; hoheitliche, religiöse oder kulturelle Symbole sind nicht Gegenstand des Kennzeichenrechts. Domain-Namen lassen sich demgegenüber nicht selbstständig, sondern nur über eines der anderen Kennzeichenrechte schützen.11

Die Individualisierung ist eine der Hauptfunktionen der Kennzeichen. Sie ermöglicht die Unterscheidung von ähnlichen Produkten aufgrund ihrer Bezeichnung. Beispielsweise können Mineralwasser erst dadurch äusserlich individualisiert und identifiziert werden, wenn das eine Produkt mit «Henniez» und das andere mit «Aproz» bezeichnet wird. Die Individualisierung hilft also den Abnehmern, die Produkte nicht zu verwechseln. Damit soll die sog. Verwechslungsgefahr – dem massgebenden Begriff im Kennzeichenrecht – eliminiert werden.

Zusammengefasst zielt das Kennzeichenrecht auf die Individualisierung hin, um Produkte unterscheidbar zu machen. Damit sollen Verwechslungen vermieden werden.

d. Designrecht

Das Designrecht schützt Gestaltungen in ihren unterschiedlichsten Arten und Formen. Darin eingeschlossen sind die mit Muster12 bezeichneten zweidimensionalen («2D») und die mit Modell bezeichneten dreidimensionalen («3D») Gestaltungen. Konkret sind das innerhalb der «2D»-Kategorie u.a. die Bereiche Graphic Design, Typografie, Comic, Neue Medien, Interfacedesign, Webdesign, Fotografie, und innerhalb der «3D»-Kategorie u.a. die Bereiche Mode, Textil, Möbel, Industrial Design, Innenarchitektur, Ausstellungsdesign, Keramik, Glas, u.a.13

Das Schweizer Recht hat im neuen Gesetz den (modernen) Begriff Design für Gestaltungen eingeführt und die damit in Deutschland und in der EU verwendeten Begriffe Geschmacks- und Gebrauchsmuster sinnvollerweise nicht verwendet. Tatsächlich wird mit dem als veraltet zu bezeichnenden Wort Geschmacksmuster der «Geschmack» angesprochen, bei dem es um den Schutz der ästhetischen Wirkung ging.14 Doch wird mit dieser Bezeichnung das Spektrum des rechtlichen Schutzrahmens längst nicht mehr abgedeckt. Eher zutreffend ist die Bezeichnung Gebrauchsmuster, das aber nach EU-System zu den Erfindungen zu zählen ist. Hingegen ist der Gebrauchszweck eines der Hauptkriterien für Design.

Die Palette von Design ist beinahe unbegrenzt, und da die gesetzlichen Anforderungen relativ gering sind, ist eine Gestaltung recht einfach zu schützen. Das heisst aber nicht, dass die formalen Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt werden können. Die Grundlagen dazu werden im Kapitel Designrecht dargestellt.

e. Patentrecht

Das Patentrecht fokussiert sich auf den Schutz von Erfindungen, man spricht daher bei geschützten Erfindungen genau genommen von Erfindungspatenten.15 Die Erfindung beschreibt ein technisches Verfahren bzw. die Lösung einer technischen Fragestellung. Das technische Verfahren bezieht sich dabei auf die Regeln der naturwissenschaftlichen Erkenntnis, die Erfindung beruht somit auf den Lehren insbesondere von Biologie, Chemie und Physik, wobei die Abgrenzungen zwischen technischer und nichttechnischer Handlungslehre zuweilen schwierig wird; man denke nur an informationsverarbeitende Erfindungen (z.B. Computerprogramme), derentwegen zurzeit eine intensive Diskussion über ihre Patentfähigkeit stattfindet.

Welche einzelnen Voraussetzungen und Grundlagen für die Patentierbarkeit von Erfindungen gegeben sein müssen, wird im Kapitel Patentrecht vorgestellt.

f. Weitere Bestimmungen

Ausstattungsschutz: Gestaltungen können durch den sog. Ausstattungsschutz bzw. den lauterkeitsrechtlichem Kennzeichenschutz geschützt werden. Die Rechtsgrundlagen dazu finden sich in den Bestimmungen des Lauterkeitsrechts, nämlich dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).16

Schutz der Halbleitertechnologie: Eine Besonderheit bilden die Bestimmungen über den Schutz der Halbleitertechnologie: Die Entwicklung von Halbleitererzeugnissen erfordert erhebliche Aufwendungen, während das Kopieren lediglich einen Bruchteil davon beansprucht. Hier wie anderswo bei den Immaterialgüterrechten taucht das Phänomen der Nachahmung auf, weshalb auch für diesen Bereich ein besonderer Schutz für diese industriellen Leistungen17 geschaffen wurde. Der Schutz der Halbleitertechnologie wird im Topographiengesetz (ToG) geregelt. Unter Topographie versteht man dreidimensionale Strukturen (Modelle) von Halbleitererzeugnissen,18 also Chips bzw. integrierte Schaltungen. Geschützt ist damit die Struktur, d.h. die Form und die Anordnung,19 nicht etwa die technische Erfindung oder deren individueller Charakter, womit weder Patentnoch Urheberrecht primäre Grundlage für den Schutz der Struktur sind. M.a.W. werden Halbleitererzeugnisse aufgrund ihrer dreidimensionalen Gestaltung geschützt, was eine Nähe zum Designschutz nahelegen würde. Da dafür aber ein eigenständiges Gesetz (das ToG) besteht, gelten für die Schutzfähigkeit von und die Rechte an Halbleitererzeugnissen diese Bestimmungen. Soweit hinter Halbleitererzeugnissen auch eine technische Erfindung steht, kann diese Erfindung (nicht aber die Gestaltung bzw. Struktur) mittels Patentrecht geschützt werden.

Sortenschutz: Ähnlich dem Patentrecht regelt das Sortenschutzgesetz20 eine Art von Erfindung, nämlich neu gezüchtete Pflanzensorten. Folgerichtig entsprechen die Regelungen des Sortenschutzes auch weitgehend jenen des Erfindungsschutzes.21 Insofern kann man dieses Gesetz zu den IGR zählen, es findet aber ausserhalb der Biotechnologie kaum Anwendung.

3. Rechtsgrundlagen

a. Nationale Rechtsgrundlagen

Entsprechend dem System der IGR finden sich die Rechtsgrundlagen nicht in einem einzigen Gesetz, sondern im Einzelerlassen zum jeweiligen Rechtsgebiet, u.a. also im Urheberrechtsgesetz (URG), Designgesetz (DesG), Markenschutzgesetz (MSchG), Patentgesetz (PatG). Teilweise befinden sich in weiteren, anderen Gesetzen einzelne Artikel mit IGR-Charakter, so im Namensrecht im Zivilgesetzbuch (ZGB), im Firmenrecht des Obligationenrechts (OR) und im Strafrecht (StGB); schliesslich weist auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) immaterialgüterrechtliche Bestimmungen auf. Daneben bestehen Sondergesetze (wie das Topografiengesetz). Die BV nennt diese Rechte nicht explizit, die Bundeskompetenz lässt sich aber aus BV 122 und 123 ableiten.

b. Internationale Rechtsgrundlagen

Auf internationaler Ebene gibt es mehrere Abkommen, die teilweise schon vor über 100 Jahren zwischen den Staaten vereinbart wurden. Diese internationalen Übereinkommen bilden meist die Grundlage für nationale Normen.

Das erste internationale Übereinkommen im Bereich des IGR ist die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 (PVÜ). Dieses allgemeine Vertragswerk wurde bald ergänzt durch die Einzelabkommen für den jeweiligen Rechtsbereich, nämlich: für das Urheberrecht die Berner Übereinkunft zum Schutz der Werke der Literatur und Kunst von 1886 (BÜ)22; für das Markenrecht das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken von 1891 (MMA) bzw. das Abkommen betreffend Verbot falscher Herkunftsangaben auf Waren (MHA); für das Designrecht das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle von 1925; für das Patentrecht der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von 1970. All diese internationalen Abkommen wurden in mehreren Schritten revidiert; seit 1994 besteht zudem – sozusagen als Dach – das Abkommen über handelsbezogene Aspekte an geistigem Eigentum der Welthandelsorganisation (WTO), genannt TRIPS (= Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights).

Auch innerhalb der Europäischen Union existiert mittlerweile eine ganze Reihe von Rechtsakten, welche für die Immaterialgüterrechte eine Harmonisierung der nationalen Gesetzesregelungen vorgeben. Die dazu erlassenen Richtlinien betreffen zum einen übergreifend die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, zum anderen generelle oder besondere Aspekte beim Urheberrecht, Schutz von Erfindungen (Patente und Gebrauchsmuster), Marken, Design.

Die neueren schweizerischen Gesetze werden im Rahmen des autonomen Nachvollzugs nach Möglichkeit immer EU-kompatibel formuliert. Man kann daher von einer weitgehend gleichen, wenn auch nicht vollständig identischen Regelung ausgehen.

Die Immaterialgüterrechte bilden einen Normbereich, der Regeln des Privatrechts, des öffentlichen Rechts und des Völkerrechts vereint. Man kann dabei feststellen, dass es sich als eines der international am weitesten entwickelten Rechtssysteme handelt.

4. Schutzvoraussetzungen

Jedes der IGR hat einen unterschiedlichen Schutzgegenstand entsprechend seinem Wirkungsbereich. Innerhalb dieses Bereichs müssen bestimmte Kriterien und Merkmale erfüllt werden, damit das Recht überhaupt entsteht und damit ein Schutz beansprucht werden kann. Die Systematik dieser Gesetze ist einigermassen identisch, weshalb sich auch die Abschnitte in den einzelnen Kapiteln dieses Buches einheitlich darstellen.

Prinzipiell ähnlich geregelt sind auch die Ausschlussgründe bei den einzelnen IGR. Sie bedeuten, dass ein Recht gar nicht entstehen kann, wenn die Sache bzw. das Immaterialgut gegen eine Regelung verstösst. Eine Registrierung kann somit nicht erfolgen, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt. Als generelle Ausschlussgründe gelten Umstände, die gegen ein Gesetz oder gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstossen. Weiter schliesst ein älteres, bereits registriertes Recht ein neues identisches Immaterialgut aus, da der Grundsatz gilt, «wer zuerst kommt, dem gehört das Recht». Daneben gibt es auch spezifische Ausschlussgründe, die nur für das jeweilige Immaterialgut gelten.

5. Inhalt

Schutzgegenstand und Inhalt der IGR ergänzen sich. Unter dem Titel Schutzgegenstand bzw. Schutzvoraussetzungen werden in diesem Buch die formalen Kriterien dargelegt, wie sie in den Gesetzen aufgeführt sind. Die materiellen Kriterien sowie der konkrete Umfang und die Schutzwirkung eines Rechts werden in den einzelnen Kapiteln unter dem Abschnitt Inhalt aufgeführt.

6. Entstehung und Schutzdauer

a. Entstehung von Rechten

Mit der Fertigstellung eines Designs oder der Umsetzung einer Erfindung hat man nicht schon automatisch ein Recht erworben. Vielmehr gibt es im System der IGR zwei gänzlich unterschiedliche Entstehungsarten:

Registerrechte

Bei den Registerrechten beginnt die Rechtswirkung erst dann zu laufen, wenn die Anmeldung bzw. die Eintragung im Register erfolgt ist. Verlangt man keine Eintragung im Register oder hat man die Frist verpasst, gibt es keinen registerrechtlichen Schutz, d.h. man erhält beispielsweise kein Patent. Ist hingegen die Eintragung durch die Behörde erfolgt, erhält man eine amtliche Bescheinigung und darf von nun an das Zeichen ® (= registriert23) verwenden. Die Registrierung als Entstehungsvoraussetzung ist der Regelfall bei den IGR. Man spricht deshalb von Registerrechten mit den entsprechenden Registern für Namen (Zivilstandsregister, ZGB 39 ff.), Firmen (Handelsregister, OR 927 ff.), Marken (Markenregister, MSchG 28 ff.), Design (Designregister, DesG 5), Patent (Patentregister, PatG 60 ff.), Topographien (Topographienregister, ToG 13 ff.).

Zwischen Recht und Schutz ist allerdings zu unterscheiden: Während die hier beschriebenen Rechte erst ab Registrierung entstehen, beginnt ein immaterialgüterrechtlicher Schutz bereits vor der Eintragung. Denn zwischen der Anmeldung (Hinterlegung) und der Eintragung vergeht immer eine gewisse Zeit, während der die Behörde (Institut24) die Sachprüfung vornehmen muss. Mit der Anmeldung beginnen aber bereits gewisse Schutzwirkungen zu laufen: Zum einen gilt das Datum der Hinterlegung als entscheidender Faktor für die Frage, wer zuerst war (Hinterlegungspriorität). Weiter beginnt ab diesem Datum die Schutzfrist zu laufen, und schliesslich erhält man damit eine Vorrangstellung für die internationale Anmeldung, die man als Unionspriorität bezeichnet.

Entstehung des Urheberrechts

Eine Ausnahme von der Registrierungspflicht als konstitutiver Voraussetzung für die Entstehung von Rechten besteht im Urheberrecht. Hier entsteht das Recht bereits mit Vollendung des Werkes, d.h. mit dessen Schaffung (URG 29 I, teils auch mit «Schöpfung» bezeichnet). Entsprechend gibt es kein Register für Urheberrechte. Man hat daher auch solange keine verbindliche Angabe über den Bestand dieser Rechte, bis dies durch eine staatliche Behörde bescheinigt wird. Das ist im Fall von Urheberrechten einzig über einen Gerichtsentscheid möglich.

Wirkungen

Diese Art von «Schwebezustand» hat man zwar auch bei den Registerrechten, da dort eine Registrierung nachträglich durch einen Gerichtsentscheid gelöscht werden kann. Die Wirkung ist aber umgekehrt: Bei registrierten Rechten hat man eine amtliche Bescheinigung ihres Bestehens (vom Institut), beim Urheberrecht hat man erst mittels Gerichtsentscheid bestätigt, was bereits nach der Schaffung besteht, aber eben von keiner «Amtsstelle» bestätigt ist.

b. Schutzdauer

Die IGR bestehen nicht ewig, doch sie haben eine zum Teil lange Schutzdauer. Diese ist ganz unterschiedlich geregelt, was u.a. damit erklärt wird, dass die IGR eine Art von Monopolstellung bewirken und dieses Ausschliesslichkeitsrecht im Allgemeininteresse zu begrenzen ist. Beispielsweise möchte man eine Erfindung, die dem Schutz des Lebens oder der Linderung von Krankheiten dient, auch anderen zugänglich machen, weshalb die Erfindung nach Ablauf der Schutzdauer des Patents von allen verwendet werden darf. Deshalb dauert der Schutz von Patenten relativ kurz. Bei den Registerrechten beginnt die Frist ab der Anmeldung (und nicht ab Eintragung), beim Urheberrecht ab der Schaffung des Werkes zu laufen.

7. Inhaber, Übertragungen und Verwertung

a. Inhaber

Inhaber des Rechts können im Bereich der IGR erst mal Menschen sein (sog. natürliche Personen), aber auch Gesellschaften und Körperschaften (sog. juristische Personen), also beispielsweise Privatunternehmen, öffentliche Anstalten oder Stiftungen. Während beim Urheberrecht das Recht immer bei der natürlichen Person (Urheber) entsteht (URG 6), wird beispielsweise bei Design- und Patentrechten der Arbeitgeber gemäss OR 332 Eigentümer dieser Rechte. Zu den Besonderheiten in den einzelnen Gesetzen siehe die Ausführungen in den Kapiteln.

b. Übertragungen

IGR können übertragen werden. Dabei ist grundlegend zu unterscheiden: Entweder man überträgt ein IGR vollständig oder man räumt lediglich ein oder mehrere Nutzungsrechte ein. Aus einem bestimmten IGR können somit durchaus unterschiedliche Nutzungsrechte entstehen, weshalb hier auch von Teilrechten die Rede ist. Überträgt man ein IGR gänzlich, dann handelt es sich um eine vollständige Abtretung. Alle Rechte gehen hierbei an den neuen Rechteinhaber über.25 Will man indessen Eigentümer der Rechte bleiben, so überlässt man nur ausgewählte Nutzungsrechte an eine bestimmte Person. Diese Einräumung oder Überlassung von Nutzungsrechten kann man auch mit Nutzungsbefugnis oder Lizenz bezeichnen; sie entspricht grundsätzlich der zivilrechtlichen Regelung der sog. Nutzniessung.26 Die Rechte an Immaterialgütern können aufgrund von ZGB 899 auch verpfändet werden.

Welche Rechte in welchem Umfang in digitaler Form verwendbar sind, kann mittels DRM (Digital Rights Management) geregelt werden. Hierbei geht es also um (meist einseitig bestimmte und technisch eingerichtete) Verwendungsbefugnisse für die Nutzer, also eine Art von Vertriebs- und Abrechnungssystem für digitale Inhalte, was vor allem im Bereich des Urheberrechts (Musik) Anwendung findet.27

Die Form der Übertragung kann unterschiedlich sein: Sie kann einerseits durch einen privatrechtlichen Vertrag (Kaufvertrag, Schenkung oder Tausch) vereinbart werden. Andere vertragliche Grundlagen für die Regelung von Übertragungen sind der Werkvertrag, der Auftrag und der Verlagsvertrag.28 Andererseits bestehen gesetzliche Bestimmungen, die einen sog. originären Rechtserwerb vorsehen; dies ist beispielsweise für Design und Erfindungspatente im Arbeitsvertragsrecht festgehalten, wo das Recht aufgrund des Anstellungsverhältnisses gemäss OR 332 direkt an den Arbeitgeber geht; sie entstehen also beim Arbeitgeber, obschon der Arbeitnehmer Erfinder oder Designer ist (vorbehalten bleiben allerdings abweichende Vereinbarungen im Einzelfall, was zulässig ist29).

Eine Übertragung kann auch im Rahmen eines Erbgangs30 oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen. Findet eine Zwangsverwertung im Konkursverfahren statt, unterliegen auch die IGR der Zwangsvollstreckung.31 Schliesslich kann im Streitfall durch ein Gerichtsurteil bestimmt werden, an wen das Recht übergeht bzw. wem es überhaupt zusteht.

c. Verwertung

Mit der Übertragung von IGR stellt sich immer auch die Frage, zu welchem Preis (Vergütung) die Abtretung erfolgen soll. Die Verwertung erfasst also die Regelung der Entschädigung für die Nutzung von Rechten. Überlässt beispielsweise ein Grafiker sein entworfenes Design dem Besteller, dann ist in diesem Vertragsverhältnis auch immer die Höhe der Entschädigung für die Übertragung zu regeln.

Die Höhe der Vergütung ist unterschiedlich. Eine einheitliche Vergütungsregelung gibt es nicht (und kann es auch nicht geben). Es bestehen immerhin Richtgrössen, die je nach Grundlage und Rechtsgebiet unterschiedlich sind; beispielsweise bewegt sich der Anteil am (Netto-)Verkaufserlös im Bereich des Urheberrechts bei:

8. Rechtsschutz

Unter Rechtsschutz versteht man die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen Verletzungen der eigenen Rechte zu wehren bzw. seine Rechte einzufordern. Die Bestimmungen in den einzelnen IGR-Gesetzen sind prinzipiell gleich geregelt. Zudem besteht ein Rechtsschutz aufgrund von Bestimmungen zur Hilfeleistung der Zollverwaltung und nicht zuletzt aufgrund der verwaltungsrechtlichen Regelungen. All dies wird im Kapitel XVII ausführlicher dargestellt.

1    Vgl. auch REHBINDER, Urheberrecht, N 60 f.

2    Die Rechtsgrundlagen finden sich im ZGB 641 ff./Art. 730 ff./Art. 919 ff.

3    Als Nutzer wird in diesem Buch der Inhaber des Nutzungsrechts bezeichnet.

4    Einzig das Lauterkeitsrecht bietet einen indirekten Schutz von Ideen (siehe Kapitel X).

5    Das Urheberrecht wird gemeinhin nicht dazu gezählt, weil hier für dessen Schutz nicht das Kriterium der Neuheit, sondern das der Individualität gilt. In der heutigen Zeit kommt dem Urheberrecht aber eine stark gewerbliche – im Sinne von: kommerzielle – Bedeutung zu. Das Urheberrecht als einst den schönen Künsten und der Literatur vorbehaltene Schutzinsel ist längst passé – nicht zuletzt auch aufgrund der selbst im Gesetz aufgenommenen Kategorien der angewandten Kunst und Computerprogramme sowie des Einbezugs urheberrechtlicher Klauseln im TRIPS – siehe dazu im Einzelnen das Kapitel VII.

6    Vgl. zum Begriff «Nutzer» die Ausführungen im Kapitel Urheberrecht (VII.5.a).

7    Wie die einzelnen Rechtsbeziehungen zueinander stehen, wird im Kapitel VII beschrieben.

8    Ausnahmen sind u.a.: − Wortmarke (Bezeichnung phonetisch geschützt), − Jingle (akkustisch), − Duftmarke (Geruch).

9    Vgl. SLKE v. 13.11.2002 E.4 [«Kult-Werbung»], sic! 2003, 180.

10  Dazu BOCK/UELI, 569 ff.

11  Vgl. dazu die Ausführungen bei Kapitel XV; zum Schutz von VPN siehe BOCK/UELI, 574 ff.

12  Vgl. DesV 9 III; mit «Muster» ist hier nicht ein Ansichtsexemplar o.Ä. gemeint.

13  Vgl. zum Ganzen SENN, Schriften, 197 ff.

14  RITSCHER, 35; HEINRICH, N 0.14.

15  Der Begriff «Patent» in diesem Zusammenhang ist historisch begründet, doch da er auch weitere Bedeutungen hat, sollte man sinnvollerweise von Erfindungsschutz sprechen.

16  Ausführungen dazu folgen im Kapitel X.

17  REHBINDER, Rz. 93.

18  ToG 1 I.

19  TROLLER, 149.

20  Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 20.3.1975; dazu das entsprechende internationale Übereinkommen von 1961.

21  Vgl. REHBINDER/JIRECEK, Tafel 49.

22  Die aktuelle Fassung datiert von 1971 (Paris), seit der Revision dieser Übereinkunft lautet die Abkürzung RBÜ («R» für revidiert).

23  Dieses Zeichen gilt für Marken; andere sog. Schutzrechtsvermerke sind «TM» (für Trademark) oder mod. dép. (für Design); das Symbol © steht für «copyright» und wird international verwendet, hat aber keine amtliche Wirkung (zur Bedeutung des Begriffs «copyright» vgl. Kapitel VII.1).

24  Für die Schweiz ist das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zuständig (www.ige.ch).

25  Ausnahme: das Urheberpersönlichkeitsrecht (siehe Kapitel VII).

26  ZGB 745; vgl. auch explizit MSchG 19.

27  Vgl. Kapitel VII.5.b.

28  Siehe dazu die Bestimmungen im OR 363 ff. (Werkvertrag), OR 394 ff. (Auftrag) und OR 380 ff. (Verlagsvertrag). Einzelheiten dazu im Kapitel XVI.

29  Vgl. VON BÜREN/MARBACH/DUCREY, N 845 ff.

30  Vgl. die expliziten Regelungen in URG 16 I; PatG 3 und 33.

31  Siehe URG 18; MSchG 19; DesG 17 (im PatG nicht erwähnt) – zum Ganzen: VON BÜREN, 277 ff.

32  Siehe dazu im Kapitel VII.5.b.

IV. Namensrecht

1. Allgemeines

Ein guter Name ist Gold wert. Das ist deshalb so, weil ein Name eine Person individualisiert und dadurch von anderen unterscheidet. Der Name ermöglicht somit Zuordnungen, die immer auch gewisse Vorstellungen und Erwartungen wecken. Besonders deutlich wird das, wenn in der Werbung mit bekannten Namen aus dem Sport- und Showbusiness für Produkte geworben wird.

2. Gegenstand

Der berechtigte Namensträger kann sich gegen jede unberechtigte Verwendung seines Namens wehren. Er kann insbesondere auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung sowie Schadenersatz klagen. In der Praxis spielt der namensrechtliche Schutz im Bereich des Wirtschaftsrechts vor allem bei der Verwendung eigener und fremder Namen1 sowie im Bereich der Domain-Namen eine wichtige Rolle.2

3. Rechtsgrundlagen

Der namensrechtliche Schutz wird in Art. 29 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Ergänzend gelangen die Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ff. ZGB zur Anwendung. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Name in den Dreck gezogen wird. Zu beachten sind schliesslich die Spezialgesetze, welche ganz bestimmte Namen wie z.B. den Namen des Roten Kreuzes oder den Namen und die Abkürzungen der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen schützen.

4. Schutzvoraussetzungen

Der namensrechtliche Schutz gemäss Art. 29 ZGB kommt immer dann zum Zuge, wenn die schutzwürdigen Interessen eines berechtigten Namenträgers durch den unbefugten Gebrauch des Namens verletzt werden. Es liegt dann eine Namensanmassung vor. Diese erlaubt es dem legitimen Träger des Namens, mittels Klage gegen einen Unberechtigten vorzugehen. Der namensrechtliche Schutz besteht nicht nur bei identischer Übernahme eines Namens, sondern auch dann, wenn der den Namen prägende Hauptteil übernommen wird oder nur geringe Unterschiede bestehen, die eine Verwechslungsgefahr nicht ausschliessen können.

Beispiele aus der Gerichtspraxis, in denen der namensrechtliche Schutz bejaht worden ist: Der Name einer Fabrik für Heizapparate wird zur Bezeichnung von Bodenwichse, der Hauptbestandteil des Namens einer Treuhandgesellschaft («Fiducia») als Titel einer Verbandszeitschrift, der Name eines Apparateherstellers («Solis») zur Bezeichnung einer FKK-Zeitschrift, die bekannte Abkürzung «BSA» des Bundes Schweizer Architekten als Domain-Name, der Name eines Unternehmens («Narok») zur Bezeichnung von Kaffeemühlen, der Künstlername «Sheila» einer einst bekannten Sängerin zur Bezeichnung eines Parfüms gebraucht.

Zu beachten ist, dass die ungefragte und somit unbefugte Verwendung des Namens einer bekannten oder berühmten Person zu Reklamezwecken immer eine Namensanmassung darstellt. Der Grund liegt darin, dass eine solche Verwendung beim Publikum stets den Verdacht weckt, der berechtigte Namensträger habe gegen Bezahlung in die Verwendung seines Namens eingewilligt.

Der Schutzbereich eines Namens reicht immer nur so weit, wie er bekannt ist. Das schweizerische Namensrecht erfasst deshalb nur in der Schweiz gebrauchte Namen. Voraussetzung ist zudem, dass die Gefahr von Fehlzurechnungen geschaffen wird. Keine Verwechslungsgefahr besteht aber beispielsweise dann, wenn ein weit verbreiteter Nachname oder ein Vorname in Alleinstellung gebraucht wird.3 Denn dann ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Zuordnung zu einer bestimmten Person faktisch ausgeschlossen. Wird ein Name im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt gebraucht, kann aber sehr wohl eine Namensanmassung vorliegen. Es geht schliesslich immer darum, dass niemand aufgrund seines Namens mit einem Produkt oder Unternehmen in Verbindung gebracht wird, obwohl er das ablehnt oder vernünftigerweise ablehnen darf. Dabei genügt auch die Beeinträchtigung rein ideeller Interessen.

Kein namensrechtlicher Schutz besteht, wenn der im Streit stehende Name aufgrund eines eigenen Namen- oder Markenrechts gebraucht wird. Zu beachten ist aber auch in diesen Fällen, dass, wenn ganz bewusst eine Verwechslungsgefahr mit einer gleichnamigen (berühmten) Person herbeigeführt wird, das zwar keine Namensanmassung darstellt, jedoch unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs (UWG) relevant sein kann.4

5. Inhalt

Ein Name besteht aus Buchstaben und – im Bereich der frei wählbaren Namen – allenfalls auch einzelnen Ziffern.5 Die grafische Ausgestaltung (Schriftzug, Farbe, Logo) gehört nicht zu einem Namen. Werden richtige oder erfundene Namen zur Bezeichnung eines Produkts verwendet, können diese aber – zusammen mit der individuellen grafischen Gestaltung – als Marke registriert werden.6

Wird der Name einer Person in ein negatives Licht gestellt, können neben dem Namensrecht auch das Persönlichkeitsrecht, das Lauterkeitsrecht und im Einzelfall sogar das Strafrecht («Beschimpfung», «üble Nachrede») zur Anwendung gelangen. Wird der Name einer Person zusammen mit einer Bildaufnahme gebraucht, dann gilt es zu beachten, dass zwar der Name, nicht aber das Bild unter dem namensrechtlichen Schutz steht. Das Recht am eigenen Bild wird jedoch vom Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ZGB erfasst.

6. Entstehung, Bestand und Dauer des Rechts

Der Name ist untrennbar mit einer Person oder einem Unternehmen verbunden. Er entsteht mit deren Geburt bzw. Konstituierung7 und endet mit dem Tod einer Person oder der Auflösung einer Organisation oder eines Unternehmens. Dadurch ist es beispielsweise möglich, den Namen einer verstorbenen Person in der Werbung zu gebrauchen,8 es sei denn, der (berühmte) Name der betroffenen Person sei als Marke für ein Produkt registriert worden.

7. Träger des Rechts

Der namensrechtliche Schutz umfasst grundsätzlich alle Namen. Geschützt sind somit nicht nur die Vor- und Nachnamen von Privatpersonen, sondern auch die Namen von Gemeinden (Dörfer und Städte), die frei wählbaren Künstlernamen9 die Namen von Vereinen und Stiftungen sowie die Namen von Unternehmen10. Ist der Name eines Unternehmens im Handelsregister eingetragen worden, spricht man aber von einer «Firma»11.

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