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Ein e-book aus
dem Verlag

Saphir im Stahl

e-book 036 Zwingenberger Erblehensstreit
Erscheinungstermin: 01.05.2017
© Saphir im Stahl
Verlag Erik Schreiber
An der Laut 14
64404 Bickenbach

www.saphir-im-stahl.de

Titelbild: Foto
Lektorat: Saphir im Stahl

Vertrieb: bookwire

eISBN: 978-3-943-948-80-6

Zwingenberger
Erblehensstreit

Eine Zusammenstellung
zum
Erblehensstreit

in chronologischer Folge

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Inhalt

Vorwort

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Vorwort

Liebe Leser,

durch einen Zufall fiel mir das vorliegende Manuskript in einer Kopie in die Hände. Für Bickenbach an der Bergstrasse und im November 2016 zum 1250jährigen Bestehens Schwetzingens erschienen bereits erste Bücher zur Historie Deutschlands. So war es für mich als Herausgeber eine Ehre, auch diese Vorlage von der Frakturschrift in lesbare Garamond-Normal zu überführen und so dem interessierten Leser und Heimatkundler erneut zugänglich zu machen.

Ein Anliegen ist es mir, auf diese Weise die Vergangenheit eines Landes mit wechselvoller Geschichte am Leben zu erhalten. Ich habe während des Abtippens dieser Schrift viel über Zwingenberg gelernt. Gleichzeitig konnte ich aber auch über unsere Sprache nachdenken, da einige Worte heute gar nicht mehr, oder nur in anderer Bedeutung und Zusammenhang benutzt werden.

Begleiten Sie mich in die Vergangenheit Zwingenbergs.

Erik Schreiber
04.02.2017

An
Die Röm. Käyserliche = auch
zu Hispanien, Hungarn und
Böheimb Königl. Mayest.

Allerunterthänigst = gehorsamste Folglei=
stung ad Rescriptum Caesareum d. 27.
Oct. An.

Prät. Samt der allergnädigst, respective aufgegebenen Anzeige, von dene, was vor= bey= und nach der= am 2. Dec. Endlich, wiewohl nicht ohne vieler andern= de facto beybehaltenen würcklichen und zumahlen militarischen Insistenz, in sehr umschränckter Maaß, erfolgten Huldigung zu Zwingenberg vorgegangen = auch an der = noch allzu unvollkommentlich = nur angefangenen Restitution ruckständig ist, juncto petito humillimo, pro Clementissimè & Celerrimè Instrumento Pacis Westphalicae, Reique judicatae & subsecutis tot Rescriptis Caesareis conformiter exequendo, ad Serenissimum Dominum Electorem de abducendo omni Milite in terminis feriis ulterius rescribendo, Commissionemq; Caesaream extendendo, ad, Authoritate Caesarea, Restructionem, secundum tabulas Pacis, sumtibus Partis Impetratae in mora restituendi etiamnum perseverantis, plenariè peragendam, omnemque cusam vel amicabiliter componendam, vel liquidationem, editis huncce in finem rationibus, aliisque inservientibus documentis, debite instruendam.

in
Westphälischen=Friedens=Restitutions=Sachen/
Derer Gölerischen Erbs=Interessenten,
Herrn Willhelms Friedrichs Horneck von
Hornberg / Herrn Pleickard Dieterichs von Gemmingen
/ und Herrn Eberhard Friedrichs Göhler
von Ravenspurg / Liberorum resp. & Uxorum
Nomine.
contra
Ihro Chur=Fürstl. Durchl. zu Pfalz,
wie auch
Die Herren Graffen Ferdinand Andreas und
Franz Joseph von Wieser / Gebrüder

Cum Adj. Sub Num. I. biß 28. Inclusive

Die vollkommene Possessions=Restitution des Churpfälz. Erblehens Zwingenberg betreff.

Pref. Beym Reichs=Hoff=Rath

den 17. Jan. 1729

Allerdurchlauchtigster, Groß=
mächtigs= und Unüberwindlich=
ster Röm. Kayser, auch zu Hi=
spanien, Hungarn und Bö=
heim König,
Allergnädigster Kayser / König und
Herr / Herr!

Euer Kayserl. Majest. Auf die allgemeine Reichs=Ruhe und Wohlfahrt auch zu deren ohnverrückten Auffrecht=halt und Beförderung mit ganz unermüdet Reichs=Väterlicher Sorgfalt / Wachsamkeit und Eyffer vor die gleich durchgehende Administration der = von dem Allmächtigen GOTT an= und eingesetzten Gerechtigkeit gerichtete gerade Kayserl. Justiz-Scepter ist dasjenige allgemein tröstliche Heyl=Hülfs= und Rettungs=Mittel / deme wir es / vor uns und unsere Nachkommen / jetzt und mit der spathen Nachwelt in der allerunter-thänigst= vollkommensten Devotion und Verehreung allergehorsamst hiermit zu verdancken die höchsttrittigste Ursachn haben / daß allerhöchst Dieselbe auf den von deren Ausschreibenden Herren Fürsten des Hoch=Löbl. Schäbischen Creyses Hoch Fürstl. Gnaden und Hoch Fürstl. Durchl. dorten eingeschickten allerunterthänigsten Commissions-Bericht von dato 28. May und praesentato den 14. Junii nuoeri, in der Reichs=kundbahren= auf dem Westphälischen Friedens=Schluß / Reichs=Deputations-Urthel und verschiedenen Kayserlichen allerhöchst= venerirlichen Erkanntnüssen gegründeten Zwingenbergischen Restitutions-Sache / ex Capite Amnesitae, nach der darinnen enthaltenen und aller=dabey unterloffener Umstände reiffer Erwägung / die weiter allergerechteste Verordnung an diese allerhöchst gesetzte Kayserl. Herren Executions-Commissarios und beede HochLöbl. Ober=Sächsische und Fränkische Creyß=Direktoria sowohl / als auch an Ihro Churfürstl. Durchl. zu Pfalz mit denen Reichs= Grund=Gesetzmäßigen Verordnungen / und Aufrechterhaltung Dero allerhöchsten Kayserl. Authoritaet, so fort ohne dem allergeringsten Zeit= Ja Moment=Verlust am 15. Ejusdem, oblauts deren Anlagen sub Num. 1. 2. &3. In Rechten erkennen und emaniren zu lassen / allermildest geruhen wollen; Wovon das Reseriptum Excitatorium sambt denen in Originali & Copia beyverwahrten Anschlüssen denen Hoch=Fürstlichen Commissions-Höfen allsofort instruiret – auch von denselben das Reichs= Väterliche wohlgemeynte Kayserl. Ab= und Anmahnungsschreiben an Chur=Pfalz / zur allergnädigst demandirten gebührenden Insinuation, befördert = und diese / besage Relationis Nuntii, am 19. August. Nuperi würcklich vollzogen = zugleich auch uns / Impetranten, per Decretum sub dato d. 3. Ejusd. Inhalts Num. 4. Intimirt worden / daß / von Kayserlicher Commissions-wegen / des Herrn Impetraten Chur=Fürstl. Durchl. annoch ein 2. Monatlicher Terminus ad parendum anberaumet = und beschlossen seye / auf nicht erfolgenden Paritions-Fall / die Execution vollführen = und zu dem Ende die Kayserliche Subdelegation in loco Zwingenberg / auf den 4. Nov. Einrucken zulassen; An welcher Reichs= Grund=Gesetzmäßigen Vollstreckung dann auch der Impetrantische Theil so weniger zu zweiffeln Ursach gehabt / je weiter der Chur=Pfälzische Hof von der = von Ewr. Kayserl. Mayst. Allergerechtest erforderten völligen Parition sich gleich damit sehr entfernet bezeiget / daß / anstatt solcher / unter hoher Chur-Fürstl. Nahmens=Unterzeichnung und Secrets Auffschlagung / unterm 23. Sept. dieses zu Ende eylenden 1728sten Jahrs / eine Signatur des hochbedencklichen Inhalts sub Num. 5. An Uns / unglückliche Impetranten, ergangen / „daß Ihro Chur=Fürstl. Durchl. zu Pfalz / wegen der zwischen denen Grafen von Wieser / sodann dem von Göhler zu Ravenspurg / fortübrigen Interessenten, der = von deroselben Lehenrühriger Herrschafft Zwingenberg halber /obschwebender Stritt=Sache / zwischen diesen beederseitigen Interessenten einen glücklichen Verglich best= thunlichst versuchen zu lassen / und solchen Ends dero Chur=Pfälzischen respective Geheimen= und Regierungs=Räthen / Cämmerern und Ober= Mundschenk / Freyherrn von Huber und Pfefferkorn / gnädigste Commission zu urtheilen = auch mich / den von Göhler und Zustand / geziemend einzuladen gut gefunden hät- ten / daß wir auf den 30. Lauffenden Monaths Sept. entweder selbst / oder durch einen hierzu genugsam Bevollmächtigten / bey ermeldeter Commission zu Mannheim mit denen sämtlichen = zu Stiftung einer gütlichen Vereinigung erforderlichen Brieffschaften / mithin denenjenigen Nachrichten / woraußen der Status der Herrschafft Zwingenberg / zu der Zeit / als die von Göler daraus gesetzt worden / mit Bestand zu eruiren, erscheinen = und anhören möchten / was uns / von gnädigster Commissions wegen / vorgetragen werden würde;

Gleich wie wir nun / zu Wegraumung alles anstößigen Mißverstands / und Bevestigung des veri Controvetsiae Status, hieben nicht gantz unberührt vorbeygehen lassen können / daß gegenwärtige Friedens= und Reich= Urthelmäßige Executions-Sach nicht die von dem Durchlauchtigsten Chur= Hauß Pfalz zu einem rechten Erblehen relevirend= und von der= Anno 1632. Ratione des Manns= Stamms / erloschenen Hirschhornischen Familie vor sich und alle und jede à primo Acquirente, Hannßen von Hirschhorn / descendirende Söhne und Töchter / auch deren Erblehens=Erben / titulo oneroso Anno 1504. Acquirirte Herrschaft Zwingenberg an sich / sondern / eigentlich von der Sache zu reden / nur allein das = als eine Würckung des Westphälischen Friedens=Schlußes / in Restitutione, ex Capite Amnestiae, primordialiter in Art. III. § 1. & 2. Fundirte Possessorium recuperande (wobey / biß zu deren vollständigen Evacuation, alle Reichs=Ständishce=propria, patrimonialis, ordinaria – und noch vielmehr feudalis Jurisdictio salpendiret worden ist) und darüber am 11. Febr. Anno 1651. Denen exhibirten glaubwürdigen Uhrkundten und allem Vorbringen nach / erkannte Reichs= Urthel= und dessen Reichs=Grund gesetzmäßige Execution concernire und einig und allein pro objecto habe; Gestlten dann auch nicht (wie ex adverso, zu vermeintlicher fundirung des Fori feudalis, intendiret wird) diese Stritt=Sach zwischen den Graff=Wieser = und Gölerischen Theil aleinig obschwebet / welchen fallß / si Lis inter Convasallos, super re feudali, obversaretur, das Principium Palatinum, toties quoties à Caesarea Majestate amjam rejectum, noch einigen in etwas speciosen Schein übrig hätte / sondern es giebet der dürre Buchstabe der vor=allegirt- und zu geschwinder Einsicht / nochmals sub Num. 6. Hiebey gebogenen Reichs=Deputations Urthel mit ohnwidersprechlicher Deutlichkeit klar zu vernehmen / daß principaliter & originarie das hohe Churhaus Pfaltz den Beklagten Theil constituire, und in so lang alleinig constituiret habe / biß Anno 1696. Auch der seel. Herr Hoff=Cantzler Wieser / modo dessen Erben / an solcher Licilpendentia, durch anmaßliche Investitur-Auswürckung / Antheil genommen / und / utpote causam à Serenissima Domo Palatina habentes, sich zum Mitbeklagten Theil / proprio hocfacto, gemacht haben / folglichen ad Consortium Reorum ganz unzweiffentlich mitgehörig sind; Also erbricht sich nun aus diesem allem noch mehr / um welcher höchst trifftiger Motiven willen / sonderlich da von dem Chur=Pfältzl. Ministerio auf solchem Abweg / durch die = zu etabliren gesuchte Lehenherrliche Jurisdiction, das Kayserliche allerhöchste Reichs=Ritterliche= und alleinig competirendes Freidens=Executorial-Ambt in dieser Sache nothwendig zernichtiget = und Effect-loß gemacht worden wäre / man diesseits / die Chur=Fürstl. Übrigens gnädigste Intention in tieffst=geziemender Unterthänigkeit / anch der Anlag sub Num. 7. zu depreciren, sich ganz ohnvermeidlich gemüßiget gesehen; Es ist auch dieses = zu unverschmerzlich = mercklichster obfuscirung des = in unversehrter Beybehaltung des Obristen Reichs=Richter= und ExecutorialAmbts notorie mit beruhenden aller penetrant – und herrlichsten Strahls der Kaserl. Mayst. Gereichende Lehen= Richterliche Vorhaben in dem = an die Hoch= Fürstliche Commissions-Höfe / unterm 11. Oct. Nuperi, durch den = darzu eigens ablegirten Chur= Pfältzischen Herrn Geheimen Rath / von Huber / am 19. Ejusdem zu Ludwigsburg infinuirten – und Abschriftl. Sub Num. 8. befindlichen Chur= Pfältzischen Antwort= Schreiben / noch mehr offenbahr = und darinnen weiter entdecket worden / daß Serenissimus Elector, als NB. Lehen=Herr (vom Landts=Herrn und übrigen Reservationibus jurium in possessorio wird unten das nöthige anzuführen sich hiemit allerunterthänigst ausgebetten) und folglich vigore praetensae jurisdictionis feudalis. Die Impetranten, durch Chur=Pfältzische Beamte / einsetzen lassen wolle; Auff welche = von der Hoch=Fürstl. Württembergischen Geheimbden Rath=Deputation, mir / dem von Göler / und dies- seitgem Sach=Walter gantz unvermuthet beschehene Eröffnung / die abgeforderte Declaration zwar vorläuffig also / wie das darüber geführte Protocollum sub Num. 9. ausweisset / declinatorie ertheilet: Daruff hin aber / in gesamt=Impetrantischem Rahmen / an die hohe Commissions=Höfe die = in contrarium gehende Beweg=Ursachen / Inhalts der=unterm 25. Octobr. dahin erlassenen unterthänigsten Repraesentation sub Num. 10. noch ausführlicher vorgestellet = und verhoffet worden / es würde dabey sein endliches verbleiben haben; Da aber mittler Zeit / und zwar sub Dato den 23. Dito, die Zweyte Chur=Pfältzische Signatur, besage Adj. Sub. Num. 11. An uns emaniret- und darinnen eines Theils zwar / nach Maaßgebung der = von denen Reichs=Deputations-Subdelegatis ertheilten Signatur, die würckliche Einsetzung in die Erblehenbare Herrschafft Zwingenberg / auf den 3. Nov. verfügen lassen zu wollen / gnädigst erkläret = dabenebenst aber auch andern Theils / diesem Offerto schnurstracks entgegen / ex- & implicite, vel relative wieder- hohlet worden ist / was man / puncto, in Hoc casu amnestiae, incompetentis jurisdictonis feudalis, oben schon an= und einzuführen vor nöthig erachtet hat; So ist zwar ohnschwer zu ermessen gewesen / daß / diese wiederholte Chur= Fürstliche gnädigste Invitation nochmals pure zu depreciren, dem Impetrantischen Theil so leichthin würde von übel wollenden mißdeutet werden kölnnen / als hingegen / vice versa, bey Ewr. Kayserl. Mayst. Und der Posteritaet, zu noch weit schwererer Verantwortung ohnumgänglich gereichen müssen / woferne man sich darauff so fort / ohne Kayserlichen Befehl und Commissarische Anweisung / praefixo Termino, zu Zwingenberg eingefunden = und so ipso die allerhöchste Reichs=Justiz abandonniret – hingegen das Forum feudale & subjectonis agnoscirt zu haben / die Praesumtion gleichsam selbst veranlasser hätte; Diese utrinque gleich hart anstößige Scopulos nun / samt allem aus der Nicht=Erscheinung leicht vermuthlich gewesenen ungütlichen Vorwurff zu evitiren, ist zwar / media via einherzugehen / am vorträglichsten erachtet=und davor gehalten worden / daß / gleichwie der Kayserlich=allerhöchsten Authoritaet und Dispositioni Instrumenti Pacis zu derogiren, nicht in unsern Mächten stünde / als gegen über auch uns nicht würde verarget werden können / wann wir auf die Sicherstellung unsers = in dem Oßnabrückischen Friedens=Schluß totg Judicatis Imperialibus ohnumstößlich radicirt – und mit grossen Kosten so mühsamst erstrittenen Restitutions-Rechten sorgfältigst mit beflissen wären; In welcher gantz innocnent – und vor das hohe Chur=Haus Pfaltz warhafft devotesten Absicht und Meinung wir die disseitige unterthänigste Erklärung unterm 28. Octobr. laut Adj. sub. Num. 12. durch einen=nach Mannheim eigens abgeschickten Expressen, aber mit einem unvermuthet so wiedrigen Erfolg haben insurieren lassen / wie die darüber erstattet = und nöthigen falls endlich zu bestärcken seyende Relation sub Num. 13. mit denen eigentlichen Formalien zuerkennen giebt; Ziehet man nun den Inhalt diesseitig= vorbesagter Erklärung / wovon auch an die Hoch= Fürstliche Commissions-Höfe am 29. Octobr. Ausweiß Adjuncti sub Num. 14. unterthänigste Communication geschehen / in behörige Erwägung; So kommt derselbe / zu diesseitig unverdencklich höchst nöthiger Sicherstellung / mit deme gantz genau überein / was die hoch=Fürstliche Commissions-Höffe / aus kundbarlichem Antrieb und Fürst=rühmlichst patriotischen Vorsorge vor die Kayserl. Allerhöchste Authoritaet, auch Lobwürdigste Handhabung der Gott=geheiligten Gerechtigkeit / ex officio, dem vorerwehnten= an beede Hoch=Fürstliche Commissions-Höffe ablegirten Chru=Pfältzischen Herrn Geheimden Rath vor Unterschiedliche = Ihnen respective beederseits über die=von Chru=Pfaltz offerirte Selbst=Immission beygegangene Anständte und Bedencklichkeiten eröffnet / und dessen Erklärung der Hoch=Fürstl. Costantzl. Commissions-Hof in specie darüber / teste Protocollo sub Num. 15. defideriret hat / daß man (I.) vor allen Dingen / quad specialia, zu wissen nöthig habe / auf das Arth und Weiß / und mit was vor NB. Sicherheit solche Immission bewerckstelliger werden wolle / damit Euer Kayserl. Mayst. ergangenen Erkäntnüssen / nach Maaßgab des Westphälischen Friedens= Schlusses / circa restituenda es capite amnestiae, in allem ein durchgehendes Genügen geschehen möge; Ingleichem (2.) weilen über das=nicht allein in Gütern und Unterthanen / sondern auch Juribus bestehende Objectum Restitutionis leichtlich (wie auch in der That geschehen) einige Controversien inter Restituentes & Restituendos sich ergeben könten / wie deren abhelffliche Maaß zu verschaffen? So dann (3.) weilen diese Immission allein vor eine Würckung des Westphälischen Friedens= Schlusses / dessen Euer Kayserl. Mayst. Supremus Executor zu achten / daß von aller Landts= und Lehenherrlichkeit zu abstrabiren – (immassen auch zur Abstrahirung von der Landes=Herrlichkeit der Chur=Pfältzische Herr Abgesandte / gegen mich / den von Göler / bey dem Hoch=Fürstlichen Württembergischen= Commissions-Hof vorhero schon sich selbst gantz willfährig anerkläret gehabt) Hingegen (4.) wegen der = von Euer Kayserl. Mayst. defiderirten vollkommenen Parition vor allen Dingen die Churpfältzische Miliz aus Zwingenberg zurück zu ziehen seye; Da nun Euer Kayserl. Mayst. in Deroselbsen anderweit ad Commisionem erlassenen allergnädigsten Rescript vom 27. Oct. Vermög Beylage sub Num. 16. gleichfalls denen = in obigem Impetrantischen Schreiben enthaltenenen Petitis gantz conformiter allergerechtest verordnet haben / daß die zu Heilbronn versammlete Subdelegation ehender nicht / als bis zu der Impetrantischer Seits über die = à Parte impetrata umgesaumt bewürckte vollständige Einsetz= und Anweisung mein / des von Göler und Consorten, in Zwingenberg / erfolgten Anzeige / abgeruffen= und somit biß dahin daselbst subsistirend gelassen werden solte; So ist ohnschwer abzunehmen / mit welcher formidine oppositi wir / so lang umgetrieben = und gäntzlich erschöpffte Impetranten, die = in Ihro Chur= Fürstl. Durchl. Höchstem Nahmen beschehene = uns aber gantz unbekante gehorsamste Paritions-Erklärung haben ansehen müssen /Krafft welcher gegen Euer Kaserl. Mayst. Declarirte auch / laut Rescripti Clementissimi de eodem dato an Chur=Pfaltz / ausweiß Adj. Sub Num. 17. von allerhöchst Deroselben allergnädigst auff= und angenommen worden ist / „daß wir / Impetranten, nach dem klaren Buchstaben der Signaturae Imperii, durch Chur=Pfältzische Beamte bey Zwingenberg ungesaumt in denjenigen Stand cum Appertinentiis, wie selbige vor Chur=Bayerischer Destitution immer gewesen seyn können / schlechterdings / ohne einig andere würckliche Insistenz eingesetzt und angewiesen werden sollten; Es hat auch die Erfahrung mit der leydigen That (immassen unten mehrers dargethan werden wird) bestärcket / wie wir / zu verhüt= und Vorkommung aller mißbräuchlichen Deutung und Folgereyen nicht unrecht gemuthmasset / daß eine allermildeste Interpretatio authentica viel besorglich = und in der That auch ex adverso inzwischen sich schon guten Theils geäusserte Dubia resolvirt = und aus dem Weeg geraumet haben würde / wann von uns darum allergehorsamst angeruffen worden wäre; Wovon uns aber / nebst schuldiger Betrachtung derer = von dem Chur=Pfältzischen Herrn Gesanden am Hoch= Fürstlich=Würtembergischen Commissions-Hof / laut ob allegirten Protocolli sub Num. 9. von Salvirung der Hohen Chur=Fürstl. Reputation, auch / nach Ausweiß derer = in Sachen ergangenen Kayserlichen Mandaten / zu bewürcken resolvirter Parition, mit eingezogenen besonders expressiven Formalien / hauptsächlich auch dieses zurückgehalten hat / daß die = denen Cuvibus im- & meditatis Imperii Romano-Germanici angebohrne Reichs= Pflicht jedermann im Gewissen dahin verbinde / so viel an ihm ist / aus eigener Schuld / nicht noch mehrers erschweren = sondern solche vielmehr / pro virili, bey aller Gelegenheit / mit zumahliger Unterlassung verdrießlichen Anlauffens und Behelligens / erleichtern zu helffen; Dahero wir / mit Beysetzung alles übrigen / uns nach der = darzu von denen Hoch=Fürstlichen Commissions-Höfen per Decretum sub Num. 18. erhalten Anweissung / de Dato den 6. und praelentato den 8. Novembr. also gleich / ohne dem geringsten Moment-Verlust / unterm 9. ejusdem, mittelst deß = an Ihro Chur=Fürstl. Durchl. Gerichteten Schreibens / sub Num. 19. uns unterthänigst gewendet = und darauff unterm 15. ejusdem, zum sichtbarlicen Kennzeichen / daß höchst dieselbe unsere vorherig=letztere Erklärung anderst nicht / als wie sie / pro exigentia necessitatis, unterthänigst devotest zu diesseitig=ohnverdencklicher Sicherstellung gemeinet gewesen / auffgenommen / die gnädigste Invication sub Num. 20. dahin zurück erhalten haben / daß Ihro

Chur=Fürstl. Durchl. Die = von Euer Kayserl. Mayst. In verfolg der quaestionirten Reichs=Signatur vom Jahr 1651. auff gewisse Maaß und Vorbehalt allergnädigst verordnete Immission in die Lehnbare Herrschafft Zwin genberg und deren Zubehörung / vor sich gehen = und zur Würcklichkeit bringen lassen wolten; Auff welche bestimmte Zeit /

Und zwar Dienstags den 23. Nov. früh gegen 8. Uhr wir uns dann auch in Loco Zwingenberg eingefunden haben; Daher aber gleich beym Aussteig aus dem Schiff eine = an dem Neckar=Ufer ausgestellte Chur=Pfältzische Schild=Wacht = und / zu unserm noch mehr vergrösserten Leydwesen / ferner sehen und erfahren müssen / daß das Schloß Zwingenberg von einem Chur=Pfältzischen Lieutnant und 6. Mann besetzt gehalten werde / auch noch überdieß 2. Compagnien in die darzugehörige Dorffschafften verlegt seyen; Indessen hat sich der = ad hunc Immissionsis Actum Gevollmächtigte Oberambts=Schultheiß zu Moßbach / Herr Müßig / daselbst sofort sehen lassen; Als man nun / praemissis Curalibus, bald darauff Vormittags noch zusammen getretten / thaten sich also gleich in limine allerhand Schwürigkeit puncto abducendi Militis Palatini, itidem formandi Protocolli & Legitimationis, an Seithen des jetzt mentionirten Gevollmächtigten hervor; Mit deren Adjustirung noch viel mehrere Zeit hätte consumiret werden können / wann man nicht diesseits lieber ad rem zuschreiten resolviret gehabt = und nöthig erachtet hätte; In Progressu aber kamen solche widrige Zumuthungen auf das Tapet / worauff man sich ex Parte restituenda theils gar nicht / theils nicht anderst / als das Instrumentum publicum Notariale besaget / vernehmen lassen können; In specie aber ist aus der beharrlich = verweigerten Abschrifft der Chur=Pfältzischen Vollmacht / und aus der originaliter praetendirten Production deß vormahligen Instrumenti Immissiorialis de Anno 1633, offenbahr am Tag / wie man sich ex adverso, an statt der obliegenden auch toties quoties anerbotenen Reichs=Urthel=mäßigen Restitution, bey aller Gelegenheit einer incompetenten Jurisdiction praevaliren = auch so gar noch eine vermeintliche Cognition über solche Uhrkunden anstellen wollen / die doch schon bey Euer Kayserl. Mayst. Höchstpreißlichen Reichs=Hoff=Rath producirt = und à Parte impertata, ausser der Reichs=Urthel (so alleinig in originali vorgezeiget werden müssen) samtlich vorlängst schon agnosticiret geworden sind; Wie dann der gantze Verlauff nicht besser / als aus dem Instrumento Notasriali publico sub Num. 21. und dessen Adjunctis sub Lit. A biß H. inclusive zu ersehen = auch daraus wahrzunehmen seyn wird / wie sorgfältig man sich Impetrantischer Seits / contra jurisdictionem feudalem Palatinam ejusque multifariam praetensum Exercitium, jedesmahl nothdürfftig gewahret = und beständig darauff gedrungen habe / daß / ad Intentionem Caesaream & Electoralem, die würckliche Immission, und zwar dem Reichs=Urthel und Kayserl. Allerhöchst venerirlichen Rescriptis gemäß / zu ihrem schleunigen Vollzug gebracht werden möchte; So mit einem ohnabläßigem Eyffer aber dieses in allem und jeden = ad Protocollum gegebenen Recessen gesehen ist; So wenig hat man diesseits hintern können / daß nicht der = von Ihro Chur=Fürstl. Durchl. Gevollmächtigte / über den Verlauff derer zwey ersten Tage / so gleich in der Nacht von einem Expressen nach Mannheim spendiret hätte; Worüber eine fast 8.tägige Frist verloffen = darauff aber ein solch unvermutheter Vortag am 1. Dec. zu Protocoll dictiret worden ist / welcher bey nahe das Ansehen erwecken wollen / als ob man der Ursach gantz Fruchtlos wieder auseinander gehen müssen / weilen Pars restituenda nichts anders abnehmen noch vermuthen können / als daß entweder dem Chur=Pfältzischen Gevollmächtigten / oder dessen Instructions-Ertheilern / es gar kein wahrer Ernst mit der angeblich=gütlichen Restitution des Erblehens Zwingenberg seye / indeme es nicht genug gewesen / daß contra Instrumentum Immissoriale de Anno 1633. contraque tenorem Sententiae de Anno 1651. die Lands=Fürtsliche Hoheit und Senthbarliche Obrigkeit praetendirt= und / ohne sich an der = in Instrumento Pacis Westphalicae Art, 111. § 2. fundirten Reservatione Jurium qualiumcunque zubegnügen / würcklich reserviret worden wäre / sondern es hat noch gar geäussert werden dörffen / daß man diesseits der Immunitaet von solchen beeyderley Landsässerey= und Senth=Jochen vor der Immission gäntzlich zu renunciren und vor solcher Renunciation gar keine Einsetzung zu hoffen hätte ; Wie es dann auch deme gewesen ist / daß wir / durch unsern Sachwalter / beedes die nothdürfftig erachtete Acta in Heilbronn auffsuchen = als auch der daselbst subsistirenden Kayserlichen Subdelegation, an statt der= von der vollkommen=ungesaumten Restitution allergnädigst anbefohlenen Anzeige / das fürwaltend offenbahr= gerade Widerspiel von denen fürgefunden = und sich so notabiliter vermehrten Obstaculis, die erforderliche Nachricht hinterbringen lassen wollten / welche darinnen bestanden / daß wir / an statt der = gegen Euer Kayserl. Mayst. Von Ihro Chur=Fürstl. Durchl. beschehenen gehorsamsten Erklärung / uns / Impertanten / nach dem Buchstaben der Signatur & Imperii, in Zwingenberg und dessen Appertinentien selbst gütlich einsetzen lassen zu wollen / und derin solcher Conformitaet darauff unterm 15. Nov. ausgegangenen Chur=Fürstl. Signatur, worinnen wir gantz absolutè, fine ulla adjecta Conditione vel Limitatione, versichert worden sind / daß höchst gedachte Ihro Chur= Fürstl. Durchl. solchen Actum Immissionis, auf dem nehmlich=obgemeldeten Dienstag/ als den 23. Nov. vor sich gehen zu lassen beschlossen = und gnädigst schriftlich declariret hätten / deme entgegen nicht nur nichts mehr von Abführung derer Soldaten / zumahl aus dem Schloß Zwingenberg / gehöret = noch von dem würcklichen Exercito der praetendirten Chur=Pfältzischen Lands=Fürstlichen Obrig= und Senthbarkeit / mit deren Friedensschlüssigen Reservation, abgestanden = sondern wir / Gölerische Interessenten / inversissimo ordine, gegen all besseres hoffen und vermuthen / so gar noch dahin adstringiret und coarcirt werden wollen / daß wir ehender nicht zu der würcklichen Einsetzung gelangen sollten / biß wir vorhero

(1.) Von der ratione der Lands=Huldigung = und Senth=Pflichten=Erlassung der Unterthanen / und Zurückziehung der Besatzung gemachten Praetension NB- desistiren = auch

(2.) Dem Kayserl. Letztern Rescript, in denen = dem Herrn Grafen von Wieser zu Vortheil gereichenden = und (vermeintlich) vorbedungenen Stücken / ratione Meliorationum, constituti possessorii – fort übrigen Forderungen ein fordersamstes Genügen geleistet = und uns darzu ad Protocollum erklähret haben würden; Wie aber diese Zumuthungen dem Westphälischen Friedens=Schluß / Reichs=Urthel und Kayserlichen Executions-Verordnungen / ja denen vielfältig wiederhohlten gnädigsten Erklärungen Ihro Chur=Fürstlichen Durchl. zu Pfaltz selbst / recht diametraliter widerstreben / und diese letztere offenbahrlich im Mund führen / daß die Restituion des Erblehens Zwingenberg / cum Appertinentiis, nicht contar – sed Secundum Sententiam Imperii de Anno 1651. welche eine purè absolutam & omnimodam Restitutionem, absque ulla exceptione vel limitatione, injungiret / in Güte verfüget werde solle; So wäre uns wohl mit Recht und Billigkeit im geringsten nicht zu verdencken gewesen / wann / rebus sic perverse stantibus, wir uns / gleichwie zu keiner Ceclaration auf den = am 1. Dec. ad Protocollum gekommenen Vortrag / also auch nicht zur Annahm einer = so sehr Reichs= Urthel=widrig eingeschränckt = und derer edelsten Theilen destituirten Huldigung contra litteram Legum atg Judicatorum Imperii, nec non mentem Caesarae Majestatis, Serenissimique Electoris, einverstandten sondern sofort unsern gemüssigten Recurs an Euer Kayserl. Mayst. so wohl / als auch an Dero allerhöchst verordnete Commission aller= und unterthänigst genommen = und was uns / protocollirter = maaßen / begegnet / beschwehrend angezeiget hätte; Wir haben aber / um willen bey all solchen = obschon moraliter gantz impossiblen Zumuthungen und mithin ohne allen Fug / die Anlaß der verzögerten Immission, und folglich eine Culpa in non – acceptando uns gleichwohl zugeschoben werden wollen / und um der gantzen Welt unser = von allen mießliebigen Weiterungen abhorrirendes = dagegen Fried = und Ruhe = anhelirendes Gemüth werckthätig vor Augen zu stellen / gleichwohlen um auch diesßfalls den = dem schwächern Theil jedesmahl in gedoppelter Maaß obligenden Glimpff vordringen zu lassen / die Immission in das Erblehen Zwingenberg / also / wie man sie uns ex adverso, nach eigener Willkühr / zugehen lassen wollen / und wir zur Zeit anderst nicht erlangen können / jedoch unter der / teste Protocollo, öfters wiederhohlten Verwahrung / de non praejudicando, und unter dem feyerlichstem Gehorsam gegen Euer Kayserl. Mayst. endlich noch / einsteil / falvis reliquis adhuc restituendis, auff Abschlag angenommen; Allein / Allergerechtester Kayser! Allergnädigster Herr! Euer Kayserl. Mayst. werden nach Dero allerhöchsten Erleuchtung / ohne weitschweiffiges An= und Ausführen / von Selbst sogleich befinden / daß dieses nicht sowohl eine Restitution / als vielmehr nur allein ein gar geringer Anfang davon heissen könne / und noch gar sehr unvollkommen = auch gar weit von einer Reichs=Urthel=Friedens= Schluss= und kayserlichen Rescriptmäßigen Restitution entfernet seye; Zwar suchet der Churpfältzische Befehl= und Instructions-Steller sich und andere zu bereden / als ob das Reseriptum Caesareum de 27. Oct. nuperi nur allein die = zwischen denen Herren Graffen von Wieser und uns Gölerischen Interessenten / wegen der Herrschafft Zwingenberg und deren Dominii utilis, vorwaltende Strittigkeit zum Augenmerck habe; So offenbahr aber das gerade Widerspiehl sich aus der alten Reichs=Deputations=Urthel allschon manifestissime zu Tag leget / auch oben bereits dargethan worden / daß das Hohe Chur=Haus Pfaltz partes Rei urspringlich vertretten; Allermassen dann auch dicta Sententia Imperalis mit diesen ausdrücklichen Formalien eröffnet wird:

In Reichs=Commissions-Sachen / Engelhard Gölers von Ravenspurg / des ältern / Klägern / eines=wider die Chur=Fürstliche Durchl. Herrn Pfaltz=Graff Carl Ludwigen zu Heydel berg / Beklagten / andern Theils.

Eben so klar erhellet auch selbst aus dem jüngsten Kayserlichen Rescript de 27. Oct. daß dessen gantzer Inhalt contra das Durchlauchtigste Chur=Hauß Pfaltz à potiori gerichtet seye / und nur incidenter & secundario des Gräffl. Wieserischen Mitbeklagten Theils auch gedacht werde; Gestalten es eben auch die Chur=Pfältzische und keine andere Erklärung gewesen / welche an Euer Kayserl. Mayst. unterm 11. Ejusdem ergangen und von allerhöchst Deroselben / Krafft Dero höchsten Kayserl. Amts / mit dem weitern Gesinnen / allergnädigst auff= und angenommen = mithin an Ihro Chur=Fürstl. Durchl. zu Pfaltz rescribiret woirden / daß höchst dieselbe / mehr angeregter Erklärung gemäß / durch dero Chur=Pfältzische Beamte / mich / den von Göler & Consorten / bey Zwingenberg ohngesäumt in denjenigen Stand cum Appertinentiis, wie selbige vor Chur=Bayerischer Destitution immer gewesen seyn können / schlechterdings / ohne einig andere würckliche Insistenz, einsetzen = und anweisen lassen sollten; Ingleichen heisst es darinnen / mit ausdrücklichen Worten / daß Ihro Chur=Fürstl. Durchl. als Lehenherrn / dero NB. Interesse in der That mit concurrire / wie dann auch die disseitig erste=allerunterthänigste Imploration, pro peragenda Executione Sententiae à Deputatis Imperii Anno 1651. latae ejusque renovatione 6 transcriptione & c. dahin nicht allein mitgerichtet = sondern auch in allen = darüber von Euer Kayserl. Mayst. allergerechtest erkannten Rescriptis Clementissimis de 17. Apr. 1725. den 22. Jan. 1726. 7. Oct. 1727. und endlich den 15. Juni 1728. Ihre jetzt Regierende Chur=Fürstl. Durchl. zu Pfaltz / als hoher Mitbeklagte Theil / eingeführet / ja gar / in höchst deroselben Nahmen / ein so gar grosser Antheil dabey genommen worden / daß / andere mit untergeloffene Reich=kundige Umständte allhier mit Stillschweigen zuübergehen / in dem von der Chur=Pfältzischen Comitial-Gesandtschafft am 13. Dec. 1726. in Comitiis Imperiali und dessen ersten Eingangs=Zeilen / mit klaren dürren Worten exprimirt zu finden / „daß höchst dieselbe sich / durch eine = Anno 1651. gegen „Weyl. Chur=Fürst Carl Ludwig von Pfaltz / sub praetensa (wie die „Formalia lauten) Restitutione, ex capite amnestiae, coram Deputatis Imperii in Contumaciam ergangenen Sentenz höchstens gravirt selbst erkannt haben; Gestalten noch / ausser andern = an viel hoch = und Löbl. Con-Status ergangenen Chur=Pfältzischen Schreiben / insonderheit auch von nicht geringer Merckwürdigkeit ist / was gegen Euer Kayserl. Mayst. selbst sich Ihro Chur=Fürstl. Durchl. zu Pfaltz unterm 26. Juni 1727. mit diesen ausdrücklichen Formalien vernehmen lassen: „Euer Kayserl. Mayst. sollte hier „durch in Kürtze allerunterthänigst nicht bergen / welcher gestalten die = von denen Gölern zu Ravenspurg und Consorten / alß NB. Meinem bekannten Gegentheil vid Fab. Staats=Canzley / Part. L1. Cap. 8. N. 6. pag. 407. Ist es nun also / impraejudicialiter posito saltem, nullatenus autem concesso, daß es möglich gewesen wäre / anfänglich Ihro Chur= Fürstl. Durchl. von dieser Friedens= Schlußmäßigen Restitutions-Sach herauszuhalten / damit vorjetzo viel zu spath / und an sich von allem Zweyffel frei / daß die = praeter Nexum feudalem, auf der Herrschafft Zwingenberg noch weiter praetendirende Jura Palatina, qualia etiam cunque sint, ante Restitutionem mit Recht in gantz keine Consideration, Examination oder Discussion kommen = und also noch vielweniger mit einer würcklichen fortwährenden Insistenz actualiter exerciret werden können / sondern da muß / vermög des mehrbelobten Westphälischen Friedens=Schlusses / wann underst dieser noch seine allgemeinbündige Krafft und Würckung haben und behalten solle / überhaupt gelten und sich bestens appliciren lassen / was darinnen / und zwar in dict. Art. 111. §. 2. De clausulis jurium salvatoriis tam generalibus, quam specialibus, heilsamlich versehen ist / quod scilicet utraeque ipsam Restitutionem nullatenus impediant, sed Jura five Restituenti, five Restituendo, five cuivis Tertio Compententia (multo ergo magis adhuc illiquida & praetensa) itidem actiones, exceptions & litispendentiae, post factam demum Restitutionem, coram Competenti Judice examinentur, discutiantur & expediantur; Welche = in Friedens= Executions-Haupt=Recess §. So dann Chur. Fürsten mit diesen eigenen Worten:

Ohne Ansehen der Persohnen / Religionen / oder NB. Jurium Petitorii, doch mit Vorbe halt derselben / in puncto amnestiae, facta prius restitutione,&.

Wiederholte Disposition allein überflüßig genug ist / ad oculum zu demonstriren / daß die Beybehaltung der Chur= und Landes=Fürstlichen Hoheit / und was davon abhängig / salvo Instrumento Pacis, worauff das Reichs=Urthel notorie gegründet ist / salvaq Sentenzia Imperii, nach deren Maaßgebung die Restitution in Güte Verfügen lassen zu wollen / Ihro Chur=Fürstliche Durchl. vielfältig gnädigst zugesichert haben / ohnmöglich bestehen könne / sondern derselben in diesem Friedens= Schlußmäßigen Postestorio nothwendig begeben = folglichen dieses Erblehen in pristinam & primariam Immedietatem realem um somehr wiederum gesetzt = und hergestellet werden müsse / weilen In dem Instrumento Immistoriali de 5. April 1633. welches zu Uberhebung des mühsamen Nachschlagens nochmahls mit dem auf Pergamen gefertigtem Originali genau collationirter sub Num. 22. gleichfalls hiebey gehet / und notorie eines von denenienigen exhibirten glaubwürdigen Uhrkunden mit gewesen ist / wovon die Reichs=Urthel Meldung thut / und folglich darauf mitgegründet ist / der Erbhuldigung / so Weyl. Herrn Engelhard Göler von Ravenspurg geleistet worden / offt und vielfältige Erwehnung geschiehet / verbis:

Sie / darzu gehörige Unterthanen / in Erbhuldigung genommen / item, die Unterthanen zur Erbhuldigung anzuweisen / porro, die Erbhuldigung nun in das Werck zu setzen.

Nun ist aber

(2.) Bekanten Rechtens / quod Praestatio homagii oder der Erbhuldigung pro principalissimo, es parte Domini, superioritatis territorialis & ex parte subditorum correlativa, subjectionis figno & argumento habeatur;

conf. Gail. de Arrest. c. 7. n. 10. & Knichen de Jur. Territ. c. 3. n. 267.

Et prima agnitio, confessio arque probatio subjectionis per hoc Juramentum fieri tradatur.

Thom. Michael. d. Juris d. concl. 57. lit. a. Meichsn. Tom. Il. lib. 2. Dec. ult. num. 122. & seqq. Ernest. Cothman. Vol. 1. cons. 47. n. 38. & Knichen Encycl. cap. 3. per tot.

Eoque homagio, cum sit maximum obsequii signum

Test. Marta. de juris d. Part. 1. cap. 27. num. 1.

Subjectionem probari docent, praeter

Gail. loc. cit. Hier. Schurf. cons. 35. n. 13. cent. 3. & Mascard. d. Probat. concl. 948. n. 19. & 21.

In tantum, ut, quando Dominus curet jurare subditos obedientiam, tunc sit NB. in quasi-possessione jurisdictionis & consequentiae constitutes, qui nervus obedientiae complectitur omnes alios actus jurisdictionis.

Besold. in Thes. pract. voc. Huldigung ibiq allegata Ortenburgische Acta fol. 32.

Qualis juramenti homagialis five subdititii praestatio & ex actio ex parte recipientis certissimum subjectionis fundamentum constituit, & pro infallibili atque indubitata superioritatis tessera adeo habenda, ut pro tali actu jurisdictionis universalis aestimanda, subquo de necessitate omnes alii actus continentur, prout praeter Limnaeum aliosque Publicistas tradidere.

Hulder. ab Eyben. in Elect. jur. feud. cap. 11. §. 17. Myler. ab Ehrenb. d. Stat. Imp. c. 38. num. 1. Reink. d. Reg. Sec. & Eccl. Lib. 1. class. s. c. 4. n. 2. Maul. d. Homag. concl. 26. & 61. & Klok. vol. 1. cons. 9. n. 42.

Proprieque homagium, die Erbhuldigung / respectum habet subjectionis; Dann die Erbhuldigung bringet die NB: Ober= und Herrlichkeit mit sich.

Knipschild, d. Civit. Imp. Lib. 11. c. 9. n. 19.

ibiq cit. Bald. & Specul.